1. § 212b Abs. 3 AO gilt entsprechend auch für den Fall, daß ein Zerlegungsbescheid geändert worden ist.
2. § 212b Abs. 3 Satz 1 AO verpflichtet die Behörde nicht, eine unanfechtbar gewordene Steuerfestsetzung, die den Zweigstellensteuerzuschlag enthält, zu ändern, wenn der dieser Steuerfestsetzung zugrunde liegende Zerlegungsbescheid in der Weise geändert worden ist, daß der hebeberechtigten Gemeinde ein höherer Zerlegungsanteil zugewiesen worden ist, sich aber gleichwohl auf Grund der Nichtigerklärung des § 17 GewStG eine niedrigere Gewerbesteuer als im ursprünglichen Gewerbesteuerbescheid ergeben würde.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 920 BFHE S. 102 Nr. 107, TAAAA-99358
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