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Grunderwerbsteuer | Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG (BFH)
Eine Gruppe natürlicher Personen,
die nicht in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft
zusammengeschlossen sind, ist kein Rechtsträger im zivilrechtlichen und
grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne und kann kein herrschendes Unternehmen i. S.
des
§ 6a Satz 3 und 4
GrEStG sein (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 6a Satz 1 GrEStG wird u.a. für bestimmte Rechtsvorgänge aufgrund einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz die darauf entfallende Grunderwerbsteuer nicht erhoben. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur unter weiteren Voraussetzungen. So muss an dem Umwandlungs- oder Einbringungsvorgang ein herrschendes Unternehmen (und eine oder mehrere von ihm abhängige Gesellschaften) beteiligt sein. Als „abhängig“ gilt eine Gesellschaft nur dann, wenn das ...