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Amtshaftung | Dritter als Anspruchsinhaber bei rechtswidrig versagter Baugenehmigung
Hat ein anderer als der Grundstückseigentümer einen abgelehnten Bauantrag gestellt, ist der Eigentümer geschützter „Dritter“ i. S. des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB (Amtshaftung), wenn er nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht, sondern auch aufgrund seiner rechtlichen Stellung eigentlicher Träger des Interesses an der Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens ist. Ob er den Bauantrag selbst hätte stellen können, ist in diesem Fall bedeutungslos.
Hier sei die Eigentümerin des Villengrundstücks aufgrund des bereits vor Antragstellung von ihr als „Bauherr“ mit der Projektentwicklerin als „Auftragnehmer“ geschlossenen Vertrags „über Projektentwicklung, Planung und Bauüberwachung“ auch rechtlich die eigentliche Trägerin des Interesses an der Verwirklichung der Umnutzung gewesen, so der BGH. Demgegenüber beschränk...