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Arbeitsverhältnis | Haftungsausschluss bei einem Arbeitsunfall
Aus dem Zweck des § 104 SGB VII („Beschränkung der Haftung der Unternehmer“) folgt, dass für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ein „doppelter Vorsatz“ erforderlich ist. Der Vorsatz des Schädigers muss daher nicht nur die Verletzungshandlung an sich, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen. Dabei indiziert allein der Verstoß gegen Schutzvorschriften keinen Vorsatz im Hinblick auf den Verletzungserfolg.
Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des doppelten Vorsatzes des Arbeitgebers trifft den klagenden Arbeitnehmer. Hier ist es dem Arbeitnehmer, der beim Abbau eines Regals aus einer Höhe von 3 bis 4 m zu Boden gestürzt war und sich dabei schwer verletzt hatte, nicht gelungen, den doppelten Vorsatz darzulegen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ...