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AGB | Klausel zur kundenseitigen Sperre einer SIM-Karte
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Telekommunikationsunternehmens, nach der der Kunde seine Rufnummer und sein persönliches Kennwort nennen muss, um seine SIM-Karte sperren zu lassen, ist unwirksam (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die Klausel führe zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden des Unternehmens, so der BGH. Zwar hätten beide Seiten ein berechtigtes Interesse daran, dass sich derjenige, der eine SIM-Kartensperre verlange, als Berechtigter authentifiziere, um Missbräuchen vorzubeugen. Jedoch werde durch das Erfordernis, für eine Sperre zwingend das Kennwort des Kunden zu nennen, dessen berechtigtes Interesse an einer zügigen Sperre unzumutbar beeinträchtigt. Vom Mobilfunkkunden könne nicht erwartet werden, angesichts der Vielzahl der im Alltag zu verwende...