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AG | Ehemaliger Bankvorstand haftet für risikoreiche Geschäfte
Es gibt zwar keine Pflicht des Vorstands, niemals existenzgefährdende Risiken einzugehen. Ist die Insolvenz der Bank aus objektiver Sicht aber zu wahrscheinlich, darf der Vorstand das Risiko nicht eingehen.
Das Gericht hat ein ehemaliges Vorstandsmitglied einer in München ansässigen Bank zur Herausgabe/Zahlung von 1 Mio. € an den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Bank verurteilt. Das Vorstandsmitglied hat zudem sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die der Bank aufgrund eines risikobehafteten Steuermodells („cum/cum“) im Zusammenhang mit durchgeführten Aktiengeschäften entstanden sind. Nach Ansicht des Gerichts war auch für den Fall einer im Nachhinein günstigen Entscheidung des BFH bereits zum Zeitpunkt der Vornahme der Geschäfte absehbar, dass ein Haftungsbescheid des Finan...