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Mandat | Vergütung nach Widerruf bei Fernabsatzgeschäft
Ist ein Mandatsvertrag als Fernabsatzgeschäft abgeschlossen worden und ist der Mandant dabei nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden, so kann der Anwalt nach einem Widerruf keine Vergütung für seine bereits geleistete Tätigkeit verlangen.
Das Gericht stellte fest, dass die ehemalige formale GmbH-Geschäftsführerin bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung als Verbraucherin im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts handelte. Ihr Widerruf erfolgte auch fristgerecht, da die Widerrufsfrist mangels Belehrung nicht in Gang gesetzt wurde. Ein Bereicherungsanspruch des Rechtsanwalts bestehe nicht, da § 357a BGB („Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs“) eine abschließende Regelung enthalte.