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Mandat | Kostentragung bei Einlegung eines Rechtsmittels ohne Rücksprache mit dem Mandanten
Ein Prozessbevollmächtigter trägt bei Zurücknahme der Berufung die Kosten, die durch das Rechtsmittel entstanden sind (vgl. § 516 Abs. 3 ZPO), wenn er nicht vor Einlegung des Rechtsmittels geklärt hat, ob der Mandant einen Auftrag zur Einlegung eines Rechtsmittels erteilen möchte.
Die Entscheidung folge dem sog. Veranlassungsprinzip, so das Gericht. Danach sind die Kosten demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, der sie verursacht hat (§§ 91, 97 ZPO entsprechend). Zwar war der Prozessbevollmächtigte in der ersten Instanz durch den Beklagten bevollmächtigt, ihn in diesem Verfahren zu vertreten. Diese Prozessvollmacht bezog sich auch auf die zweite Instanz (vgl. § 81 ZPO). Gleichwohl habe der Beklagte keinen Anlass für die Einlegung der Berufung gegeben, die er unstreitig nicht gewollt habe. Jedenfalls ...