Vorlage zur Vorabentscheidung – Harmonisierung des Steuerrechts – Richtlinie 92/83/EWG – Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke – Verbrauchsteuern – Ethylalkohol – Befreiungen – Art. 27 Abs. 1 Buchst. e – Herstellung alkoholischer Aromen für die Bereitung von Lebensmitteln und nicht alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol. – Befugnis der Mitgliedstaaten, diese Befreiungen an Bedingungen zu knüpfen
Leitsatz
Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke
ist dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Verbrauchsteuerbefreiung von Ethylalkohol, der in Aromen enthalten ist, die unter die Position 3302 10 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom geänderten Fassung fallen, davon abhängig macht, dass die Aromen nachweislich für die Bereitung von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol. verwendet werden und nicht davon, dass sie für diesen Zweck bestimmt sind.