1. Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Pflicht des zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilten Erben, gegen einen seiner Urkundstätigkeit nicht ordnungsgemäß nachkommenden Notar im Wege der Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO oder disziplinarrechtlich vorzugehen, dient allein dem Zweck, den Notar zur Erfüllung seiner grundsätzlich bestehenden gesetzlichen Urkundsgewährungspflicht anzuhalten.
2. Der Erbe muss eine Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO gegen einen seine Urkundstätigkeit verweigernden Notar nur dann erheben, wenn diese geeignet ist, den Notar zur Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses anzuhalten.
3. Will das Gericht die Verhängung eines Zwangsgeldes mit einer nicht erhobenen Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO oder sonstigen Disziplinarmaßnahme begründen, muss es prüfen, ob diese hinreichend Aussicht auf Erfolg gehabt hätten.
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OLG München, Beschluss v. 08.10.2025 - 33 W 1013/25 e