1. Sichert der ursprüngliche Erwerber sich selbst durch eine auf seine Veranlassung seiner Bürovorsteherin erteilte notarielle Vollmacht seinen Einfluß auf das Grundstück derart, daß es unter finanziellem Ausschluß des Eigentümers und ohne dessen Wissen an einen Dritten weiterveräußert wird, so liegt trotz formeller Aufhebung des ersten Kaufvertrages eine vom Gesetz mißbilligte Grunderwerbsteuerumgehung vor, die eine Nichterhebung der Steuer ausschließt.
2. Zur Frage, wann ein Kaufvertrag rückgängig gemacht ist.
3. Zu den Fragen von Treu und Glauben, der bindenden Zusicherung und der Verwirkung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 864 BFHE S. 468 Nr. 106, JAAAA-99331
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