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Einkommensteuer | Zur Besteuerung der Einlösung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung (BFH)
Eine sonstige Kapitalforderung ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld verlangen zu können. Übt der Inhaber das Erfüllungswahlrecht aus, liegt darin noch kein steuerbarer Vorgang. Wird eine verbriefte Kapitalforderung vereinbarungsgemäß in anderer Weise als durch die Zahlung von Geld erfüllt, fällt auch dieser Vorgang unter den Begriff der Einlösung.
Hintergrund
Unter den Begriff der Kapitalforderung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen alle auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, deren Steuerbarkeit sich nicht bereits aus einem anderen Tatbestand i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder Nr. 8 bis 11 EStG ergibt, und zwar ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund des Anspruchs. S. 348
Sachverhalt
Der Kläger erwarb im Strei...