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Schenkungsteuer | Abgabe eines Schenkungsversprechens (FG)
In der bloßen Abgabe eines Schenkungsversprechens liegt noch keine freigebige Zuwendung. Die Steuerpflicht tritt also nicht bereits mit dem Schenkungsversprechen, sondern erst dann ein, wenn der Beschenkte tatsächlich oder rechtlich etwas erhalten hat.
Darf der Beschenkte aufgrund vertraglicher Abrede von der Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen, ist die Grundstücksschenkung erst zu diesem späteren Zeitpunkt ausgeführt. Dies gilt auch dann, wenn für den Beschenkten bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden ist.
Die Abtretung oder der Verzicht auf eine aufschiebend bedingte Forderung ist selbst dann keine Gegenleistung, wenn der Forderungsinhaber durch sie bereits eine geldwerte Rechtsposition erlangt hatte.
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