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BFH Urteil v. - I R 199/70 BStBl 1972 II S. 850

Leitsatz

Die in § 12 Abs. 3 ErbbauVO geregelte Rechtsfolge des Erlöschens des Erbbaurechts durch Zeitablauf (Übergang des vom Erbbauberechtigten auf Grund des Erbbaurechts errichteten Bauwerks in das Eigentum des Grundstückseigentümers) ist weder als ein selbständiges Recht noch als ein selbständiger Nutzung und Bewertung fähiges Wirtschaftsgut Gegenstand des Rechtsverkehrs. Sie bewirkt keine während der Laufzeit des Erbbaurechts festzustellende Vermögensmehrung beim Grundstückseigentümer.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 850
BFHE S. 289 Nr. 106,
OAAAA-99325

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BFH, Urteil v. 07.06.1972 - I R 199/70

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