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Dienstleistung gegen Entgelt
; T.P.T.
Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob das Honorar eines Anwalts, das nur im Falle des Obsiegens von der Gegenpartei zu zahlen ist, der Mehrwertsteuer unterliegt.
I. Leitsatz
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Vertretung einer Partei vor Gericht durch einen Rechtsanwalt eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn diese Dienstleistung kostenlos erbracht wird, aber die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorsehen, dass die Gegenpartei, wenn sie zur Tragung der Kosten verurteilt wird, auch dazu verurteilt wird, diesem Rechtsanwalt ein Honorar zu zahlen, dessen Höhe durch diese Rechtsvorschriften geregelt wird.
II. Sachverhalt
Es handelt sich um ein Verfahren zum bulgarischen Steuerrecht. Ein Unternehmen erhob eine zivilrechtliche Klage gegen Financial Bulgaria auf Feststellung der Nichtigkeit einer zwischen ihnen im Rahmen eines Verbraucherkreditvertrags vereinbarten Bürgschaft. Das Unternehmen ließ sich vor Gericht durch einen Rechtsanwalt auf der Grundlage eines mit ihm geschlossenen Vertrags vertreten. Der rechtliche Beistand wurde dem Unternehmen kostenlos gewährt. ...