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Factoring-Dienstleistung
„A Oy“
Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob eine Factoring-Dienstleistung eine einheitliche Leistung oder mehrere Einzelleistungen darstellt und wie die Bemessungsgrundlage zu bestimmen ist.
I. Leitsätze
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass bei einem Factoring durch Forderungsverkauf, in dessen Rahmen der Factor den Kunden von der Einziehung von Forderungen und dem Risiko des Zahlungsausfalls entlastet,
die Finanzierungsprovision, die die Dienstleistung der Einziehung von Forderungen vergütet, deren Wert umso höher ist, je länger die Zahlungsfrist und je höher das vom Factor übernommene Risiko ist, und
die vom Kunden gezahlte Einrichtungsgebühr, die dem Pauschalbetrag entspricht, der für die Einrichtung des Factoring-Mechanismus entrichtet wurde, und insbesondere die Kosten der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Verpflichtungen aus den geltenden Geldwäschevorschriften deckt, den tatsächlichen Gegenwert von Dienstleistungen darstellen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
Art. 135 Abs. 1 Buchst. b und d der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass
die Finanzierungs...