1. Zur Abzugsfähigkeit von Alterungsrückstellungen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Krankenversicherungsunternehmen.
2. Schadenrückstellungen der Krankenversicherungsunternehmen sind nur insoweit zulässig, als die Inanspruchnahme des Arztes, der Apotheke oder des Krankenhauses vor dem Bewertungsstichtag liegt oder Krankenhaustagegeld für Tage vor dem Bewertungsstichtag gewährt wird.
3. Ein Schuldabzug für Schadenermittlungskosten ist in Höhe der Einzel- und der Gemeinkosten der Schadensermittlung zulässig. Ein Schuldabzug für Schadenbearbeitungskosten ist nicht zulässig.
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 823 BFHE S. 449 Nr. 106, JAAAA-99318
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