Nachhaltigkeitsberichterstattung
5. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
XIII Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
1 Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz
Im Hinblick auf die verpflichtende externe Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sieht der RegE zum CSRD-UmsG vom eine Umsetzung der CSRD vor, die möglichst nah an der Richtlinienvorgabe liegt. Unternehmen, welche zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts i. S. der CSRD verpflichtet sind, müssen diesen nach § 324b Abs. 1 HGB auf Normenkonformität prüfen lassen („Ist der Lagebericht gemäß § 289b HGB um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern, so ist dieser durch einen Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts zu prüfen“); dies gilt analog nach § 324b Abs. 2 HGB für den Konzernnachhaltigkeitsbericht („Ist der Konzernlagebericht gemäß § 315b HGB um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erweitern, so ist dieser durch einen Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts zu prüfen“).
§ 324e Abs. 1 HGB i. V. mit § 319 HGB bestimmt dabei die Auswahl des Prüfers: Infrage kommen demnach Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, sofern sie als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte registriert sind. Die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts kann gemäß § 324e Abs. 2 HGB auch ausdrücklich vom Abschlussprüfer der Finanzberichterstattung („Abschlussprüfer des Jah...