Nachhaltigkeitsberichterstattung
5. Aufl. 2025
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X Besondere Anforderungen an den Konzernnachhaltigkeitsbericht (§§ 315b, 315c und 315e HGB)
1 Abgrenzung der berichtspflichtigen Konzerne
§ 315b Abs. 1 Satz 1 HGB i. d. F. des RegE des CSRD-UmsG vom knüpft die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernnachhaltigkeitsberichts an die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses: „Ein Mutterunternehmen (§ 290), bei dem die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts gemäß § 293 Absatz 1, 2 und 4 nicht vorliegen, hat seinen Konzernlagebericht um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erweitern.“ Das heißt, dass alle Mutterunternehmen von Konzernen, die groß i. S. der Größenkriterien in § 293 HGB sind, einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen müssen.
Eine Kapitalmarktorientierung des Mutterunternehmens ist hierbei unerheblich. Das heißt, selbst wenn dieses Mutterunternehmen börsennotiert ist und deswegen einen Konzernabschluss erstellen muss (siehe § 293 Abs. 5 HGB), ist es nicht zur Aufstellung eines Konzernnachhaltigkeitsberichtes verpflichtet, solange es nicht die Größenkriterien gemäß § 293 Abs. 1, 2 und 4 HGB erfüllt.
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Omnibus-Initiative |
Im Zuge der Omnibus-Initiative soll für die zukünftige Pflicht zur Konzernnachhaltigkeitsberichterstattung ein Schw... |