Nachhaltigkeitsberichterstattung
5. Aufl. 2025
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IV Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts (§ 289c HGB)
1 Überblick
§ 289c HGB enthält Vorgaben dazu, wie die Nachhaltigkeitsberichterstattung inhaltlich zu gestalten ist. Die mit dem CSRD-UmsG ins deutsche Bilanzrecht einzuführenden inhaltlichen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sind zum einen wesentlich ausführlicher als jene des CSR-RUG und zum anderen durch einen deutlich höheren Abstraktionsgrad gekennzeichnet, als dies bei den zuvor anwendbaren handelsrechtlichen Vorschriften der Fall gewesen ist.
Der höhere Abstraktionsgrad liegt darin begründet, dass fortan die Konkretisierung der Berichtspflichten über die mit der CSRD in das europäische Bilanzrecht eingeführten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) erfolgt. Dies bringt § 289c Abs. 6 HGB i. d. F. des RegE zum CSRD-UmsG vom zum Ausdruck:
„Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Angaben sind im Einklang mit den nach Artikel 29b der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom angenommenen delegierten Rechtsakten zu Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu machen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die in Satz 1 genannten Rechtsakte durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, näher zu bezeichnen.“
Der Hauptadressat der mit § 289c HGB ko...