Nachhaltigkeitsberichterstattung
5. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 289b HGB)
1 Abgrenzung der berichtspflichtigen Unternehmen
Der deutsche Gesetzgeber (Stand: RegE zum CSRD-UmsG vom ) hat den Anwendungsbereich der CSRD nahezu unverändert ins nationale Recht übernommen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass aufgrund der Anpassungen im Rahmen der sog. Omnibus-Initiative im Laufe des Jahres 2025 immer wieder Änderungen an der Abgrenzung der berichtspflichtigen Unternehmen diskutiert wurden. Diese Diskussionen betrafen im Wesentlichen die Erhöhung des Schwellenwertes für die Anzahl der Beschäftigten. Eine Entscheidung über die Anpassung des Kreises der Berichtspflichtigen lag zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des RegE vom auf EU-Ebene noch nicht vor. Nichtsdestotrotz legt der RegE den Schwellenwert für die Anzahl der Mitarbeiter auf 1.000 Personen fest und greift somit der Entscheidung auf EU-Ebene vor.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Omnibus-Initiative |
Gemäß der Omnibus-Initiative sollen ab dem Berichtsjahr 2027 lediglich große Unternehmen (Kapitalgesellschaften, diesen gleichgestellte Gesellschaften sowie Kredit- und Versicherungsunternehmen), welche über mehr als 1.000 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt verfügen und entweder ... |