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Umfang des Verlustuntergangs nach § 8c KStG im Organkreis
Dem FG Düsseldorf lag ein Fall zum Ausmaß der Verlustnutzungsbeschränkung des § 8c KStG unter hilfsweiser Berücksichtigung des § 8d KStG im Organkreis vor (). Erstinstanzlich überzeugte die Auffassung der Stpfl., so dass das Gericht eine weitgehende Konsolidierung von Gewinnen und Verlusten zuließ, bevor die im Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs noch verbleibenden Verlustbeträge wegfielen. Der BFH hat im Revisionsverfahren Gelegenheit, sich zu positionieren.
Sachverhalt
Vereinfacht stellte sich der Sachverhalt wie folgt dar: Im Streitjahr 2017 veräußerte der Gesellschafter einer im Ausland ansässigen SE unterjährig über 50 % seiner Anteile an einen fremden Dritten. Die Anteilsveräußerung erfüllte den Tatbestand eines schädlichen Beteiligungserwerbs i. S. des § 8c Abs. 1 KStG, weil die SE zu 100 % an einer in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft, der OT-GmbH, beteiligt war. Die OT-GmbH war Organträgerin im Rahmen einer mehrstöckigen ertragsteuerlichen Organschaft.
Während die OT-GmbH 2017 einen Gewinn erwirtschaftete, erlitten die Organgesellschaften, OG1-GmbH und OG2-GmbH, Verluste. Zudem verfügten sie übe...