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USt direkt digital Nr. 20 vom Seite 1

EuGH-Verfahren XYRALITY GmbH zur Dienstleistungskommission

RA Ruth Sterzinger | Redaktion Umsatzsteuer direkt digital | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens hatte der BFH dem EuGH mehrere Fragen zur Umsatzbesteuerung in einem Appstore (vermutlich dem Apple Appstore) vorgelegt (). Der Sachverhalt des Verfahrens spielt in den Jahren 2012 bis 2014 und damit vor Einführung der Neuerungen zur grenzüberschreitenden Versteuerung von elektronischen Dienstleistungen. Seitdem ist der Leistungsort bei elektronischen Dienstleistungen dort, wo der Abnehmer seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat. Bei Softwaredownloads von privaten Endverbrauchern verlagerte sich seit dem die Besteuerung in den Wohnsitzstaat des Kunden. Der EuGH entschied nun in der Rechtssache XYRALITY GmbH, dass im Ausgangsverfahren davon ausgegangen werden kann, dass auch in den Streitjahren 2012 bis 2014 die Voraussetzungen für eine Dienstleistungskommission vorgelegen haben. Das Vorliegen einer Dienstleistungskommission kann jedenfalls nicht deswegen verneint werden, weil dem Endkunden anhand der Bestellbestätigung der tatsächliche Dienstleistungserbringer bekannt ist. Der Kommittent (Entwickler) erbringt eine Leistung an den Kommissionär (Appstore) und der Appstore erbringt die Leistung an den Endkunden. Der Leistungsort für die Leistung des Kommittenten an den Kommissionär richtet sich nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG und ist dort, von wo aus der Kommissionär sein Unternehmen betreibt. Im Ausgangsfall ist dies Irland, so dass die Umsätze des deutschen Entwicklers in Deutschland nicht steuerbar sind. Ralf Walkenhorst bespricht die Entscheidung .

Mit besten Grüßen,

Ruth Sterzinger

Fundstelle(n):
USt direkt digital 20 / 2025 Seite 1
YAAAK-02490