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BGH Beschluss v. - 2 ARs 397/25

Instanzenzug: Brandenburgisches Az: 2 OAus 31/25 Beschlussvorgehend Brandenburgisches Az: 2 OAus 31/25

Gründe

I.

1Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in einem Überstellungsverfahren an den Internationalen Strafgerichtshof mit Beschluss vom die Durchsuchung bei dem Verfolgten und die Beschlagnahme aufgefundener Beweismittel angeordnet. Ferner hat es mit Beschluss vom die Überstellungshaft gegen ihn angeordnet, seine Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof für zulässig erklärt sowie die Beschlagnahme bei seiner Habe aufgefundener 9.400 US-Dollar angeordnet.

2Mit seinen Beschwerden vom und wendet sich der Verfolgte gegen die in den Beschlüssen getroffenen Anordnungen.

II.

3Die Beschwerden, denen das nicht abgeholfen hat, waren als unzulässig zu verwerfen. § 7 Abs. 1 Satz 2 IStGHG erklärt Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Überstellungsverfahren für unanfechtbar. Dies gilt gemäß § 30 Abs. 2 Satz 3 IStGHG auch für die im Rahmen eines solchen Verfahrens getroffenen Anordnungen von Beschlagnahme und Durchsuchung. Auch soweit das Oberlandesgericht die Bargeldbeschlagnahme auf § 52 Abs. 4 IStGHG stützt, ist die Entscheidung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 IStGHG der Anfechtung entzogen.

4Eine Auslegung, die über § 72 IStGHG in entsprechender Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO die Beschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht möglich. Sie scheidet im Hinblick auf den Wortlaut und den klar erkennbaren gesetzgeberischen Willen (vgl. BT-Drucks. 14/8527, S. 44, 60, 78) aus und ist im Übrigen auch verfassungsrechtlich nicht geboten (so für das IRG bereits , BGHR IRG § 13 Unanfechtbarkeit 2).

Menges               Meyberg               Grube

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:081025B2ARS397.25.0

Fundstelle(n):
DAAAK-02445