Instanzenzug: LG Görlitz Az: 2a T 165/24vorgehend AG Görlitz Az: 4 C 88/24
Gründe
1I. Das Amtsgericht Görlitz hat den Beklagten mit Versäumnisurteil vom zur Zahlung von 4.760 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt und am einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen. Der gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gerichteten sofortigen Beschwerde des Beklagten hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Görlitz vorgelegt. Dieses hat mit Beschluss vom die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und mit Beschluss vom die öffentliche Zustellung seines Beschlusses vom angeordnet. Mit einer an das Landgericht gerichteten Eingabe vom wendet sich der Beklagte gegen die Verfahrensführung im Hauptsache- und Beschwerdeverfahren. Das Landgericht hat diese Eingabe als Rechtsbeschwerde ausgelegt und sie dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
2II. Der Bundesgerichtshof ist nicht zu einer Entscheidung über die Eingabe des Beklagten berufen.
31. Die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung der Eingabe, die den Senat nicht bindet (vgl. , juris Rn. 3 mwN), ist rechtsfehlerhaft. Sie verstößt gegen den Auslegungsgrundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. , juris Rn. 3 mwN). Die Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch den Beklagten wäre unvernünftig, weil dieses Rechtsmittel offensichtlich unzulässig wäre. Weder ist die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss, gegen den sich der Beklagte wendet, zugelassen worden (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch ist sie, wie nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden.
4Aus diesem Grund kommt auch eine Umdeutung der Beschwerde in eine Rechtsbeschwerde in entsprechender Anwendung von § 140 BGB nicht in Betracht. Denn die Umdeutung einer Prozesshandlung in eine andere Prozesshandlung setzt unter anderem voraus, dass die andere Prozesshandlung zulässig wäre (vgl. , juris Rn. 4 mwN).
52. Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass der Bundesgerichtshof Beschwerden gegen Beschlüsse der Instanzgerichte gelegentlich wie Rechtsbeschwerden behandelt. Wendet sich eine Partei direkt an den Bundesgerichtshof oder besteht sie gegenüber der Vorinstanz darauf, dass ihre Beschwerde an diesen weitergeleitet wird, kann die Auslegung ergeben, dass die Partei unter allen Umständen, also obwohl dies unvernünftig ist und nicht der recht verstandenen Interessenlage entspricht, das Rechtsmittel einlegen will, welches zu einer Überprüfung der sie belastenden Entscheidung durch den Bundesgerichtshof führen kann (vgl. , juris Rn. 5 mwN). Für einen solchen Willen des Beklagten ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich.
Koch Löffler Schwonke
Feddersen Schmaltz
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:220925BIZB70.25.0
Fundstelle(n):
TAAAK-02444