Optimale Vermögensübertragung
7. Aufl. 2025
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Teil VIII: Schenkungsteuerliche Fallstricke bei Auflösung von Vermögenstrusts
Vorbemerkung
1051Ausländische Vermögenstrusts galten einst als begehrtes Erbschaftsteuersparmodell. Trustgründungen und Vermögensübertragungen auf angelsächsische Vermögenstrusts vor dem (vor Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002) waren schenkungsteuerfrei, wenn es sich dabei um einen unwiderruflichen Ermessenstrust („Irrevocable Discretionary Trust“) handelte – was den Standard darstellte und auch heute noch darstellt. Bei einem solchen Trust konnten und können die Begünstigten nicht namentlich bestimmt werden. Analog war und ist bei unwiderruflichen Ermessenstrusts auch keine Festlegung von verbindlichen (garantierten) Ausschüttungsquoten möglich, so dass in der Vergangenheit Vermögensübertragungen auf unwiderrufliche Ermessenstrusts mangels bereichertem Zuwendungsempfänger keine Schenkungsteuer auslösten. Die Übertragung des Trustvermögens auf den Trustee stellte keine Schenkung dar, weil der Trustee das Vermögen zugunsten der Begünstigten (unter Berücksichtigung der Wünsche des Settlors) nur verwaltete. Die Trustbegünstigten erwarben das Trustvermögen stattdessen aufschiebend b...