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HwO | Ausübungsberechtigungen für zulassungspflichtige Handwerke
§ 7b Abs. 1 der Handwerksordnung (HwO), wonach Altgesellen eine Ausübungsberechtigung für ein zulassungspflichtiges Handwerk erteilt werden kann, enthält keine Vorgaben zur Betriebsgröße oder zur Betriebsform. Die für eine Ausübungsberechtigung erforderliche Berufserfahrung von mindestens vier Jahren in leitender Stellung kann daher auch in Klein- und Kleinstbetrieben erworben werden.
Hat ein Altgeselle in seinem Handwerk sechs Jahre gearbeitet und davon mindestens vier Jahre auch in leitender Stellung mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen, ist ihm auf Antrag eine Ausübungsberechtigung zu erteilen. In den Streitfällen arbeiten die Altgesellen jeweils seit 2004 in den väterlichen Familienbetrieben, einem Maler- und Lackiererbetrieb und einem Steinmetz- und Steinbildhauerbetrieb. Nach einigen Jahren übe...