1. Schon vor Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung konnte das Finanzgericht keine Grunderwerbsteuer für einen Erwerb festsetzen, über den das Finanzamt noch keinen Steuerbescheid erlassen hatte.
2. Eine Vereinigung aller Anteile erzeugt so viele Grunderwerbsteuerfälle, wie der Gesellschaft Grundstücke gehören.
3. Ein Grundstück gehört im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG zum Vermögen der Gesellschaft, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld auf Grund eines unter § 1 Abs. 1 bis 3
GrEStG fallenden Erwerbsvorgangs zuzurechnen ist.
4. Erwerben bei Gründung der Gesellschaft alle anderen Gesellschafter ihre Anteile als Treuhänder des Hauptgesellschafters, tritt die Anteilsvereinigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG mit dem Entstehen der Gesellschaft ein. Die Steuerpflicht entsteht dadurch bezüglich der Grundstücke, welche unter Beachtung des § 3 Abs. 5 Nr. 5 StAnpG zu diesem Zeitpunkt der Gesellschaft gehören.
5. Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Beauftragten, das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte herauszugeben (§ 667 BGB), entsteht erst mit dem Herausgabeverlangen des Auftraggebers (entgegen BFH 76, 409 (413)), sondern bereits durch den bürgerlich-rechtlichen Erwerb des Beauftragten, selbst wenn zusätzlich vereinbart ist, daß dieser den erworbenen Gegenstand vorläufig im Interesse des Auftraggebers behalten solle.
6. Der Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG steht nicht entgegen, daß das Grundstück aus dem Vermögen des Gesellschafters kommt, in dessen Hand alle Anteile vereinigt werden.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 719 BFHE S. 138 Nr. 106, TAAAA-99277
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