1. Bei einer Beschwerde iSd § 172 Abs 3 Nr 2 SGG besteht die Beschwer zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels in der Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren, so dass bei der Bestimmung des Beschwerdewertes iSd § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG auf das Interesse der Rechtsdurchsetzung im gerichtlichen Verfahren bzw. auf den im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Anspruch abzustellen ist. Frühester Zeitpunkt für diese Beurteilung ist derjenige der Bewilligungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe in erster Instanz.
2. In Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ist der Begriff der Hauptsache iSd § 172 Abs 3 SGG nach dem mit dem Eilantrag geltend gemachten Anspruch bzw. nach der Beschwer des Beteiligten aufgrund der angefochtenen Entscheidung oder seinem Begehren zu bestimmen, das er mit der Beschwerde (weiter) verfolgt. Bei einem Eilverfahren, das die Gewährung von laufenden existenzsichernden Leistungen betrifft, ist bei der Beurteilung dieses Rechtsschutzinteresses grundsätzlich von einem streitigen Zeitraum von (maximal) zwölf Monaten auszugehen (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom - L 8 AY 12/19 B ER - juris Rn 10).
3. Im Antragsverfahren nach § 86b Abs 2 SGG fehlt es grundsätzlich am Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Prozessvoraussetzung, wenn der Rechtsschutzsuchende sich nicht zuvor an die Behörde gewandt hat.
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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 17.09.2025 - L 8 AY 29/25 B