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BSG Urteil v. - B 6 KA 4/24 R

Instanzenzug: SG Magdeburg Az: S 1 KA 65/20 Urteil

Tatbestand

1Die Kläger begehren jeweils die Erteilung einer auf schlafmedizinische Leistungen bezogenen Sonderbedarfszulassung.

2Der Kläger zu 1. ist Facharzt für Nervenheilkunde und der Kläger zu 2. ist Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie. Beide Kläger verfügen über die Zusatzbezeichnung Schlafmedizin und waren zunächst als Ärzte im Interdisziplinären Schlafmedizinischen Zentrum B beschäftigt. Sie beantragten am die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) in der W gestützt auf den Ausnahmetatbestand eines lokalen und qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs für "Schlafmedizin" mit dem Ziel, ein Schlaflabor zu betreiben. Mit zwei Bescheiden vom (Beschlüssen vom ) erteilte der Zulassungsausschuss dem Kläger zu 1. die beantragte Zulassung als Facharzt für Nervenheilkunde und dem Kläger zu 2. diejenige als Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie jeweils unter dem Ausnahmetatbestand "lokaler Sonderbedarf". Gleichzeitig erteilte er den Klägern die Genehmigung zur Gründung einer BAG. Zwar bestünden in den betroffenen Planungsbereichen zu Recht Zulassungsbeschränkungen, da der Versorgungsgrad in der für den Kläger zu 1. maßgeblichen Fachgruppe der Nervenärzte 140,2 % und in der für den Kläger zu 2. maßgeblichen Fachgruppe der fachärztlich tätigen Internisten 251 % betrage. Die Versorgungssituation sei indes unzureichend, da weder ein Nervenarzt noch ein Internist mit dem Schwerpunkt Pulmologie und im Übrigen kein anderer Vertragsarzt in den maßgeblichen Planungsbereichen die Genehmigung zur Erbringung einer Polysomnographie nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 30901 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) besitze.

3Auf die Widersprüche der zu 1., 2., 10. und 11. beigeladenen Vertragsärzte hob der beklagte Berufungsausschuss die Bescheide des Zulassungsausschusses mit Bescheiden vom (Beschlüsse vom ) auf und lehnte die Zulassungsanträge ab. Ein defizitär beschriebener Teilbereich der Schlafmedizin begründe keinen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf. Denn diese Zusatzbezeichnung stünde keinem ärztlichen Schwerpunkt gleich, da sie bereits nach einer Weiterbildungszeit von 18 Monaten erteilt werde, von denen zudem sechs Monate während der Facharztausbildung abgeleistet werden könnten. Ein lokaler Sonderbedarf ließe sich nicht mit dem fehlenden Angebot einer einzelnen Leistung im Planungsbereich - vorliegend der Polysomnographie - begründen.

4Mit Beschluss vom ließ der Zulassungsausschuss den Kläger zu 1. mit hälftigem Versorgungsauftrag als Facharzt für Nervenheilkunde und mit Beschluss vom den Kläger zu 2. zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung zu. Gleichzeitig erteilte er dem Kläger zu 2. die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der kardiorespiratorischen Polysomnographie gemäß GOP 30901 EBM-Ä, zunächst befristet für die Dauer von zwei Jahren. Die Befristung wurde in der Folge verlängert. Ferner erteilte der Zulassungsausschuss den Klägern die Genehmigung zur Gründung einer BAG. Auf dieser Grundlage betrieben die Kläger in der Folge ein Schlaflabor, führten das vorliegende Verfahren jedoch fort und erklärten für den Fall der Erteilung der begehrten Sonderbedarfszulassung den Verzicht auf die ihnen bereits erteilten Zulassungen.

5Die gegen die ablehnenden Bescheide des Beklagten gerichteten Klagen hat das SG - nach Verbindung beider Verfahren - abgewiesen (Urteil vom ). Zwar sei das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger durch die im Juli 2020 erteilten Zulassungen nicht entfallen. Die Klagen seien jedoch nicht begründet. Aufgrund der Überversorgung der hier maßgeblichen Planungsbereiche für die Gruppe der Fachinternisten und die Gruppe der Nervenärzte sei eine ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze nur unter den Voraussetzungen des § 101 Satz 1 Nr 3 SGB V im Wege der Sonderbedarfszulassung möglich. Der Beklagte habe zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Nach der Systematik der Bedarfsplanung sei von einem lokalen Sonderbedarf nur auszugehen, wenn das ganze Leistungsspektrum einer Facharztgruppe in einem eindeutig umgrenzten räumlichen Gebiet nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehe. Darum gehe es hier nicht. Die von den Klägern begehrte Erbringung lediglich einzelner spezieller Leistungen setze einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf voraus. Auch die dafür maßgebenden Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt. Eine Zusatzbezeichnung könne einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf nur dann begründen, wenn diese der besonderen Qualifikation eines Schwerpunktfaches, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde für das Facharztgebiet nach der Weiterbildungsordnung (WBO) vom zeitlichen und qualitativen Umfang her gleichstehe. Dies treffe für die Zusatzbezeichnung Schlafmedizin, für die eine bestimmte Mindestdauer der Weiterbildung nicht mehr vorgesehen sei, nicht zu. Die von den Klägern beschriebene Versorgungslücke könne - wie geschehen - durch eine Ermächtigung zB von Ärzten eines Krankenhauses oder andere Hilfsmechanismen wie die dem Kläger zu 2. erteilte Genehmigung des Zulassungsausschusses zur Erbringung fachärztlicher Leistungen überbrückt werden.

6Mit ihrer Sprungrevision rügen die Kläger die Verletzung von Bundesrecht und tragen vor: Es liege sowohl ein qualifikationsbezogener als auch ein lokaler Sonderbedarf vor. Die Änderungen der WBO durch die Ärztekammer Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom wirke sich zu Gunsten der Kläger aus. Die Zusatzbezeichnung Schlafmedizin stehe nunmehr zeitlich und qualitativ dem Inhalt eines Schwerpunktes, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde für das Facharztgebiet iS des § 37 Abs 2 Satz 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (BedarfsplRL) gleich. Da im maßgeblichen Planungsbereich kein niedergelassener Arzt eine kardiorespiratorische Polysomnographie ambulant anbiete und Versicherte für diese Leistung in andere Bundesländer reisen müssten, sei diese Lücke über den qualifikationsbezogenen Sonderbedarf zu schließen. Selbst wenn ein qualifikationsbezogener Sonderbedarf nicht vorliege, sei im Hinblick auf die erhebliche Versorgungslücke im Bundesland Sachsen-Anhalt ein lokaler Sonderbedarf festzustellen.

9Ein lokaler Sonderbedarf komme nicht in Betracht, weil sich der geltend gemachte Bedarf nicht auf die gesamte Breite des Leistungsspektrums einer Facharztgruppe, sondern nur auf einzelne Leistungen beziehe. Aber auch die Voraussetzungen eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs lägen nicht vor, weil die Dauer der Weiterbildung für die Zusatzbezeichnung Schlafmedizin hinter der Weiterbildung zu einer Schwerpunktqualifikation zurückstehe.

10Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

Gründe

11Die zulässige Sprungrevision der Kläger ist nicht begründet (§ 161, § 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das SG hat die angefochtenen Bescheide, mit denen die Anträge der Kläger auf Erteilung von Sonderbedarfszulassungen abgelehnt worden sind, zu Recht nicht beanstandet.

12A. Gegenstand des Rechtsstreits sind allein die gegenüber den beiden Klägern ergangenen Bescheide des beklagten Berufungsausschusses, nicht jedoch die vorangegangenen Bescheide des Zulassungsausschusses (vgl die stRspr, - BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr 13, RdNr 22; - BSGE 126, 40 = SozR 4-2500 § 95 Nr 34, RdNr 20 jeweils mwN). Die zunächst mit Bescheiden vom (Beschlüssen vom ) dem Kläger zu 1. erteilte Zulassung als Facharzt für Nervenheilkunde und dem Kläger zu 2. erteilte Zulassung als Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie gingen in der Sachentscheidung des Beklagten dergestalt auf, dass die Beschlüsse und die den Klägern damit erteilten Sonderbedarfszulassungen nach der Entscheidung des Beklagten nicht mehr existent sind (vgl - BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr 26, RdNr 18 und zuletzt - juris RdNr 15, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, jeweils mwN).

13Auch die Beschlüsse des Zulassungsausschusses vom und vom , mit denen der Kläger zu 1. als Facharzt für Nervenheilkunde (hälftiger Versorgungsauftrag) und der Kläger zu 2. zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung zugelassen wurden, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden. Diese Zulassungen sind bestandskräftig erteilt worden. Die Kläger betreiben auf dieser Grundlage das Schlaflabor. Zwar sind die Verfahren in tatsächlicher Hinsicht insoweit miteinander verbunden, als es den beiden Klägern auch im vorliegenden Verfahren um den gemeinsamen Betrieb eines Schlaflabors geht. Gleichwohl sind die Verwaltungsverfahren - unabhängig von der Frage, ob bezogen auf die Bescheide des Zulassungsausschusses überhaupt Raum für eine Anwendung der §§ 86, 96 SGG besteht (zu § 86 SGG vgl - juris RdNr 15 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) - getrennt voneinander zu betrachten. Sie betreffen unterschiedliche Regelungsgegenstände. Die Zulassung des Klägers zu 1. erfolgte mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom nach einer partiellen Entsperrung im Umfang eines halben Versorgungsauftrags für die Gruppe der Nervenärzte im Planungsbereich W. Der Umstand, dass der Kläger zu 1. auch Beteiligter des vorliegenden Verfahrens ist, ändert nichts daran, dass allein der Zulassungsausschuss eine ggfs erforderliche Auswahl zwischen den Bewerbern im Rahmen des neuen Verfahrens durchzuführen hatte. Ähnlich verhält es sich bezogen auf die Zulassung des Klägers zu 2.: Im vorliegenden Verfahren geht es um die Zulassung des Klägers zu 2. als Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, während der Beschluss des Zulassungsausschusses vom dessen Zulassung zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung in einen für die hausärztliche Versorgung nicht gesperrten Planungsbereich zum Gegenstand hat.

14B. Der Umstand, dass damit beiden Klägern bereits bestandskräftig eine Zulassung erteilt wurde, die ihnen den Betrieb eines Schlaflabors ermöglicht, hat nicht zur Folge, dass das Rechtsschutzbedürfnis entfallen wäre: Die dem Kläger zu 1. erteilte "reguläre" Zulassung als Arzt für Nervenheilkunde erfolgte nur im Umfang eines halben Versorgungsauftrags. Dem Kläger zu 2. hat der Zulassungsausschuss zwar eine Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag erteilt. Weil er als Arzt für Innere Medizin aber für die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung zugelassen ist und als solcher die kardiorespiratorische Polysomnographie gemäß GOP 30901 EBM-Ä nicht erbringen und abrechnen darf (vgl 1.6. der Allgemeinen Bestimmungen des EBM-Ä sowie 3.1 Nr 5 der Präambel zu III.a 3, Hausärztlicher Versorgungsbereich), bedarf er für die Durchführung und Abrechnung dieser Leistung einer besonderen Genehmigung zur Erbringung fachärztlicher Leistungen auf der Grundlage von § 73 Abs 1a SGB V, die ihm jedoch nur zeitlich befristet erteilt worden ist. Durch die begehrte Zulassung zur Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung würde sich seine rechtliche Position verbessern, weil er diese GOP unabhängig von der Erteilung einer befristeten Genehmigung abrechnen könnte. Dass kein Arzt gleichzeitig mehr als eine Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag persönlich wahrnehmen kann (vgl - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen), haben die Kläger berücksichtigt, indem sie erklärt haben, im Falle ihres Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit auf die ihnen bereits bestandskräftig erteilten Zulassungen zu verzichten.

15C. Der Beklagte hat die Anträge auf Erteilung der begehrten Sonderbedarfszulassungen zu Recht abgelehnt, weil weder die Voraussetzungen des lokalen noch des qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs erfüllt sind.

161. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung in einem Planungsbereich, in dem der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB V angeordnet hat, ist § 101 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V iVm der BedarfsplRL. Mit § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 9 SGB V hat der Gesetzgeber dem GBA die Befugnis zur Normkonkretisierung im Bereich der ärztlichen Bedarfsplanung übertragen und dazu spezifische Vorgaben in § 101 SGB V geregelt ( - SozR 4-2500 § 103 Nr 4 RdNr 15; - BSGE 121, 154-179 = SozR 4-2500 § 103 Nr 19, RdNr 50, jeweils mwN). § 101 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V (idF des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung <GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG> vom , BGBl I 2983, mWv ) bestimmt, dass der GBA in Richtlinien Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze zu beschließen hat, soweit diese zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerlässlich sind, um einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf insbesondere innerhalb einer Arztgruppe zu decken. Die Ausnahmeregelung gewährleistet, dass angeordnete Zulassungssperren die Berufsausübung nicht unverhältnismäßig beschränken und die Versorgung der Versicherten gewährleistet bleibt (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom - 1 BvR 1282/99 - MedR 2001, 639 = juris RdNr 10; - BSGE 123, 243 = SozR 4-2500 § 101 Nr 19, RdNr 34). Gegen die Übertragung der Befugnis zur Normkonkretisierung auf den GBA bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelung präzise vorgegeben und damit die wesentlichen Fragen selbst entschieden hat (stRspr, vgl - BSGE 123, 243 = SozR 4-2500 § 101 Nr 19, RdNr 16; - SozR 4-2500 § 101 Nr 21 RdNr 20; zuletzt - juris, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, jeweils mwN).

17Der GBA ist der ihm übertragenen Aufgabe zum Erlass konkretisierender Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V mit den in §§ 36, 37 BedarfsplRL getroffenen Regelungen nachgekommen. Maßgebend ist die mit Beschluss vom (BAnz AT vom B1) nur redaktionell geänderte Fassung, die jedoch - soweit hier von Bedeutung - der seit dem geltenden Neufassung entspricht (vgl Abschnitt III des Beschlusses des GBA vom , BAnz AT vom B5, die Änderungen mit Beschluss vom , BAnz AT B6, sind im vorliegenden Zusammenhang nicht von Belang; zur Anwendbarkeit der Grundsätze über die Vornahmeklagen in Zulassungsangelegenheiten vgl - SozR 4-2500 § 101 Nr 21 RdNr 22 mwN). Nicht mehr maßgebend sind damit die Regelungen zur Sonderbedarfszulassung in § 24 Buchst a und b BedarfsplRL in der bis zum geltenden Fassung, welche - bei geänderter Bezifferung - als § 36 Abs 1 Buchst a und b BedarfsplRL bis zum unverändert fortgalten. Die gesetzlichen Vorgaben, nach denen es bei dem Sonderbedarf um "die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze" geht, die zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich "unerlässlich" sein müssen, hat der GBA in Ausübung seiner Befugnis zur Normkonkretisierung (vgl dazu - BSGE 121, 154 = SozR 4-2500 § 103 Nr 19, RdNr 24 f, 50; - SozR 4-2500 § 103 Nr 4 RdNr 15). in rechtlich nicht zu beanstandender Weise umgesetzt, indem er in § 36 Abs 1 Satz 1 BedarfsplRL geregelt hat, dass "die ausnahmsweise Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes unerlässlich" sein muss, "um die vertragsärztliche Versorgung in einem Versorgungsbereich zu gewährleisten und dabei einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf zu decken" (vgl - SozR 4-2500 § 101 Nr 23 RdNr 16). Dementsprechend setzt ein lokaler oder qualifikationsbezogener Sonderbedarf gemäß § 36 Abs 4 Satz 3 BedarfsplRL voraus, dass aufgrund von durch den Zulassungsausschuss festzustellenden Besonderheiten des maßgeblichen Planungsbereichs (zB in Struktur, Zuschnitt, Lage, Infrastruktur, geografische Besonderheiten, Verkehrsanbindung, Verteilung der niedergelassenen Ärzte) ein zumutbarer Zugang der Versicherten zur vertragsärztlichen Versorgung nicht gewährleistet ist und aufgrund dessen Versorgungsdefizite bestehen.

182. Ein lokaler Sonderbedarf kommt hier von vornherein nicht in Betracht. Dieser betrifft Konstellationen, in denen trotz einer vom Landesausschuss nach § 103 Abs 1 SGB V festgestellten Überversorgung und der deshalb angeordneten Zulassungsbeschränkungen, Versorgungsdefizite nicht nur bezogen auf Leistungen bestehen, die eine besondere Qualifikation iS von § 37 Abs 1 BedarfsplRL erfordern. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass das Versorgungsangebot, bezogen auf das gesamte Leistungsspektrum der beplanten Facharztgruppe (hier: der Nervenärzte, die nach § 12 Abs 1 Nr 6 BedarfsplRL der allgemeinen fachärztlichen Versorgung angehören, bzw der Fachinternisten, die nach § 13 Abs 1 Nr 2 BedarfsplRL der spezialisierten fachärztlichen Versorgung angehören) aus den in § 36 Abs 4 Satz 3 BedarfsplRL beispielhaft genannten Gründen für Versicherte nicht zumutbar zu erreichen ist. Dementsprechend sieht § 36 Abs 6 BedarfsplRL die Zulassung mit einer Beschränkung der abrechnungsfähigen Leistungen allein für die Zulassung wegen qualifikationsbezogenem Sonderbedarf und nicht für die Zulassung wegen lokalen Sonderbedarfs vor.

19Um einen solchen die wesentlichen Leistungen des Fachgebiets betreffenden lokalen Sonderbedarf geht es im vorliegenden Verfahren nicht. Eine ungleichmäßige Verteilung der Leistungserbringer innerhalb des Planungsbereichs oder Besonderheiten der Infrastruktur stehen nicht in Frage. Die Kläger begehren die Erbringung einzelner sehr spezieller Leistungen, die nach ihren Darlegungen nicht nur lokal, sondern im gesamten Zuständigkeitsbereich der beigeladenen KÄV nicht bedarfsdeckend angeboten werden. Angesprochen wird damit allein der qualifikationsbezogene Sonderbedarf.

203. Ferner kommt die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung in entsprechender Anwendung der Regelungen zum lokalen Versorgungsbedarf nicht in Betracht. Zwar regelte § 36 Abs 1 Buchst c Satz 1 BedarfsplRL in der vom bis zum geltenden Fassung (ebenso wie die bis zum geltende Vorgängerregelung in § 24 Buchst c Bedarfsplanungsrichtlinie-Ärzte vom <DÄBl 90, A-2014>), dass eine "qualitätsbezogene Ausnahme" von den Zulassungsbeschränkungen auch gestattet werden könne, wenn durch die Zulassung eines Vertragsarztes, der spezielle ärztliche Tätigkeiten ausübt, "die Bildung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis mit spezialistischen Versorgungsaufgaben ermöglicht wird (zB kardiologische oder onkologische Schwerpunktpraxen)". Insoweit sollte nach § 36 Abs 1 Buchst c Satz 2 BedarfsplRL in der damals geltenden Fassung die Regelung zum lokalen Versorgungsbedarf in § 36 Abs 1 Buchst a entsprechend gelten. Diese Regelung ist jedoch in der hier maßgebenden, seit dem geltenden Fassung der BedarfsplRL nicht mehr enthalten (vgl dazu Pawlita, jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, Stand , § 101 RdNr 66.3; Plagemann, KrV 2014, 249, 252). Den Tragenden Gründen zur Neufassung des § 36 BedarfsplRL sind keine konkreten Aussagen zu den für die ersatzlose Streichung der Regelung maßgebenden Gesichtspunkten zu entnehmen. Die Streichung dürfte aber jedenfalls auch dem Ziel gedient haben, die in der Neufassung des § 101 Abs 1 Nr 3 SGB V mit dem GKV-VStG angelegte klare Trennung von lokalem und qualifikationsbedingtem Sonderbedarf nachzuvollziehen (vgl dazu 2.4 der Tragenden Gründe zum Beschluss des GBA über eine Änderung der Bedarfsplanungsrichtlinie vom ).

214. Auch die Voraussetzungen für eine Sonderbedarfszulassung wegen eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs liegen nicht vor.

22a) Nach § 37 Abs 1 BedarfsplRL (in der ab dem geltenden Fassung) erfordert die Anerkennung eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs die Prüfung und Feststellung einer bestimmten Qualifikation nach Abs 2 der Vorschrift und die Prüfung und Feststellung eines entsprechenden besonderen Versorgungsbedarfs in einer Region durch den Zulassungsausschuss. Gemäß § 37 Abs 2 Satz 1 BedarfsplRL ist eine besondere Qualifikation iS von Abs 1 anzunehmen, wie sie durch den Inhalt des Schwerpunktes, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde für das Facharztgebiet nach der WBO beschrieben ist. Auch eine Zusatzweiterbildung oder eine Zusatzbezeichnung kann nach Satz 2 der Vorschrift einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf begründen, wenn sie den vorgenannten Qualifikationen vom zeitlichen und qualitativen Umfang her gleichsteht. Ein besonderer qualifikationsbezogener Versorgungsbedarf kann auch bei einer Facharztbezeichnung vorliegen, wenn die Arztgruppe gemäß §§ 11 bis 14 BedarfsplRL mehrere unterschiedliche Facharztbezeichnungen umfasst (Abs 2 Satz 3).

23Der für eine qualifikationsbezogene Sonderbedarfszulassung maßgebliche "Versorgungsbedarf" wird damit vom GBA von einer besonderen, nachgewiesenen Befähigung des Arztes her definiert, ohne dass dies zu beanstanden wäre. Diese Ausrichtung auf den Leistungserbringer ist bereits in § 101 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V in der Fassung des GKV-VStG angelegt, in dem von einem "qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf insbesondere innerhalb einer Arztgruppe" die Rede ist. Schon der Sachzusammenhang spricht dafür, dass sich dies auf die ärztliche - dh die medizinische - Qualifikation bezieht. Zwar wird in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 101 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V mit dem GKV-VStG (BT-Drucks 17/6906, S 74) ausgeführt, dass sich der Sonderbedarf "qualitätsbezogen auf bestimmte Leistungen bzw. Leistungsbereiche (z.B. HIV-Betreuung)" beziehen könne und dass es Aufgabe des GBA sei, die Vorgaben so zu konkretisieren, dass die "Erteilung einer Sonderbedarfszulassung im Bedarfsfall erleichtert" werde. In der Literatur wird kritisiert, dass sich der Senat damit in seiner Rechtsprechung nicht auseinander gesetzt habe (Pawlita, jurisPK-SGB V, 5. Aufl 2025, Stand , § 101 RdNr 209, vgl auch 2. Aufl 2012, Stand , RdNr 66.15). Bei der Auslegung von Normen dürfen die Gesetzesmaterialien jedoch nur unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden, als sie auf einen "objektiven" Gesetzesinhalt schließen lassen und im Gesetzeswortlaut einen Niederschlag gefunden haben (stRspr , 2 BvE 2/83, 2 BvE 3/83, 2 BvE 4/83 - BVerfGE 62, 1, 45 = juris RdNr 124; - SozR 4-2500 § 106 Nr 66 RdNr 24; - juris RdNr 31 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 106b Nr 1 vorgesehen). Daran fehlt es hier. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer besonderen medizinischen Qualifikation und der Betreuung eines besonderen Personenkreises wie zB dem der HIV-Infizierten könnte auch nicht ohne weiteres hergestellt werden. Dementsprechend hat der GBA die besondere Qualifikation nach § 37 BedarfsplRL in Übereinstimmung mit der entsprechenden Vorgängerregelung in § 24 Satz 1 Buchst b Satz 1 BedarfsplRL weiterhin eng an den Subspezialisierungen des ärztlichen Weiterbildungsrechts ausgerichtet. Von der Ermächtigung nach § 101 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V hat er damit sachgerechten Gebrauch gemacht ( - SozR 4-2500 § 101 Nr 16 RdNr 24). Besondere Qualifikationen, die nicht in einer Form der ärztlichen Weiterbildung oder Subspezialisierung nach der WBO ihren Niederschlag gefunden haben, können daher keinen Anspruch auf Erteilung einer qualifikationsbezogenen Sonderbedarfszulassung auf der Grundlage von §§ 36, 37 BedarfsplRL begründen ( - SozR 4-2500 § 101 Nr 16 RdNr 24; - BSGE 123, 243 = SozR 4-2500 § 101 Nr 19, RdNr 26; zu § 24 Buchst b Bedarfsplanungsrichtlinie-Ärzte in der bis zum geltenden Fassung vgl auch - juris RdNr 25).

24b) Bei den Qualifikationen, die nach § 37 Abs 1 Nr 1 BedarfsplRL als Voraussetzung für die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung zu prüfen und festzustellen sind, handelt es sich nach § 37 Abs 2 Satz 1 BedarfsplRL um den Inhalt des Schwerpunktes, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde für das Fachgebiet. Die Schlafmedizin wird indes - sowohl nach der hier maßgebenden WBO der Ärztekammer Sachsen-Anhalt Fassung 2006 (vom , geändert durch Beschluss vom , vgl Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 2006, Heft 1, S 6 sowie Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 2011, Sonderheft 3, zuletzt geändert durch Beschluss vom , Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 2017, Heft 4, S 8 ) bzw der Fassung 2020 (vom , Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 2020, Sonderheft 1) als auch nach der Muster-WBO der Bundesärztekammer (MWBO) 2018 - als Zusatzweiterbildung bezeichnet. Eine solche Zusatzweiterbildung oder eine Zusatzbezeichnung kann nach § 37 Abs 2 Satz 2 BedarfsplRL einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf nur begründen, wenn sie den vorgenannten Qualifikationen - also Schwerpunkt, fakultative Weiterbildung oder besondere Fachkunde für das Fachgebiet - vom zeitlichen und qualitativen Umfang her gleichsteht. Diesen Vorgaben entspricht die Weiterbildung in der Schlafmedizin nicht.

25Die Auslegung des § 37 Abs 2 Satz 1 und 2 BedarfsplRL wird dadurch erschwert, dass Satz 1 neben der auch noch heute bestehenden Schwerpunktqualifikation auf Qualifikationen aus alten Weiterbildungsordnungen (fakultative Weiterbildung oder besondere Fachkunde) Bezug nimmt, die seit Langem nicht mehr existieren. Hinzu kommt, dass die in den geltenden Weiterbildungsordnungen geregelten Zusatzweiterbildungen oder Zusatzbezeichnungen nach Satz 2 darauf zu überprüfen sind, ob sie den - teilweise nicht mehr geltenden - Qualifikationen aus den in der Vergangenheit geltenden Weiterbildungsordnungen sowohl vom zeitlichen als auch qualitativen Umfang her gleichstehen (nachfolgend aa). Jedenfalls bezogen auf Zusatzweiterbildungen, die wie die Schlafmedizin zu keiner Zeit als fakultative Weiterbildung oder besondere Fachkunde Aufnahme in die vormals geltenden Weiterbildungsordnungen gefunden haben, kann Vergleichsmaßstab allein die Qualifikation in einem Schwerpunkt sein (bb). Der Qualifikation in einem Schwerpunkt entspricht die Schlafmedizin bereits vom zeitlichen Umfang her nicht (cc).

26aa) Mit der Bezugnahme auf den "Inhalt des Schwerpunktes, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde für das Facharztgebiet nach der Weiterbildungsordnung" in § 37 Abs 2 Satz 1 BedarfsplRL hat der GBA die Formulierung aus der Vorgängerregelung des § 24 Satz 1 Buchst b BedarfsplRL aF übernommen. Diese knüpfte wiederum an die überholte Systematik älterer WBOen an (zB § 1 MWBO 1992; vgl dazu auch Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, 2008, § 16b RdNr 31; Ladurner, Ärzte-ZV, 2017, § 101 SGB V RdNr 56). Die genannten Begriffe entsprechen nicht mehr bzw jedenfalls nicht mehr durchgängig denen der heutigen WBOen der Landesärztekammern, seitdem diese ihre WBOen vor etwa 20 Jahren an die Neufassung der MWBO 2003 (106. Deutscher Ärztetag) angepasst haben (zur MWBO 2003 s DÄ 2003, A 1516). Sowohl nach der MWBO 2003 als auch der MWBO 2018 sind nach der Neufassung außer Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen auch Zusatzbezeichnungen, nicht jedoch die fakultative Weiterbildung oder die besondere Fachkunde vorgesehen (vgl dazu bereits - BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr 7 = juris RdNr 14). Das machte die Subsumtion unter das Erfordernis einer besonderen Qualifikation, das in § 24 Satz 1 Buchst b BedarfsplRL aF mit den Begriffen Schwerpunkt, fakultative Weiterbildung oder besondere Fachkunde umschrieben war, nicht einfach ( - SozR 4-2500 § 101 Nr 8 RdNr 38). Auf diese Schwierigkeiten hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom (B 6 KA 34/08 R - BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr 7 = juris RdNr 14) hingewiesen und entschieden, dass Zusatzbezeichnungen den in § 24 Satz 1 Buchst b BedarfsplRL aF ausdrücklich genannten Qualifikationen gleichzustellen sind, wenn keine sachlichen Unterschiede insbesondere mit Blick auf die Dauer der Weiterbildung bestehen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Senat die "Zusatzbezeichnung" Kinderpneumologie einer entsprechenden Schwerpunktbezeichnung mit der Begründung gleichgestellt, dass die inhaltlich gleiche Qualifikation mit einer Weiterbildungsdauer von ebenfalls 36 Monaten in anderen Bundesländern als Schwerpunkt bezeichnet wird.

27Im Rahmen der Neufassung der Regelungen zur Sonderbedarfszulassung mWv hat der GBA gleichwohl die längst überholte Unterscheidung zwischen Schwerpunkt, fakultativer Weiterbildung oder besonderer Fachkunde aus der Vorgängerfassung weitergeführt (§ 37 Abs 2 Satz 1 BedarfsplRL) und die in den neueren Weiterbildungsordnungen geregelten Zusatzweiterbildungen oder Zusatzbezeichnungen nur unter der Voraussetzung gleichgestellt, dass sie diesen Qualifikationen vom zeitlichen und qualitativen Umfang her gleichstehen (§ 37 Abs 2 Satz 2 BedarfsplRL). Bereits in dem dem Beschluss des GBA vom (BAnz vom B5) vorangegangenen Stellungnahmeverfahren ist daran Kritik geäußert worden. So hat die Bundesärztekammer in ihrer Stellungnahme vom (im Internet auf der Seite des GBA als Anlage 3 zu den Tragenden Gründen abrufbar) ausgeführt: "Des Weiteren ist die Differenzierung in § 37 Abs. 2 zwischen den unterschiedlichen Weiterbildungsbezeichnungen für die Bundesärztekammer nicht nachvollziehbar. […] Hinweisen möchten wir ferner darauf, dass die Bezeichnungen fakultative Weiterbildung und Fachkunde der (Muster-)Weiterbildungsordnung 1992 entstammen und nicht in die (Muster-)Weiterbildungsordnung 2003 aufgenommen wurden." Die Bundespsychotherapeutenkammer hat in ihrer Stellungnahme vom (aaO) ausgeführt: " 'Fakultative Weiterbildung' ist als Begriff überholt. Die Einschränkung bei der Zusatzweiterbildung, wonach diese einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf nur begründen kann, wenn sie 'den vorgenannten Qualifikationen' gleich steht, ist unverständlich." Der GBA hat diese Kritik jedoch nicht aufgegriffen und die Stellungnahme der Bundesärztekammer wie folgt gewürdigt: "Wird geprüft, bereits erworbene 'alte' Bezeichnung müssen weiterhin berücksichtigt werden." (laufende Nr 1 b der im Internet auf der Seite des GBA als Anlage 4 zu den Tragenden Gründen abrufbaren Zusammenfassung und Würdigung der schriftlichen Stellungnahmen gemäß § 91 Abs 5 SGB V zur Neuregelung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs und Sonderbedarfs). Zu der og Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer wird ausgeführt: "Alte Bezeichnungen müssen fortbestehen können, aus diesem Grund ist eine Anpassung der Berufs[be]zeichnungen an die aktuell geltende Musterweiterbildungsordnung nicht angezeigt (siehe oben BÄK)" (laufende Nr 2 l der Zusammenfassung und Würdigung der schriftlichen Stellungnahmen gemäß § 91 Abs 5 SGB V zur Neuregelung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs und Sonderbedarfs).

28Der geänderten Systematik der heute geltenden WBOen hat der GBA damit nur insoweit Rechnung getragen, als er Zusatzweiterbildungen und Zusatzbezeichnungen den bereits genannten Qualifikationen in § 37 Abs 2 Satz 2 BedarfsplRL gleichgestellt hat. Voraussetzung für die Gleichstellung ist jedoch - in Anlehnung an die og Entscheidung des Senats vom (B 6 KA 34/08 R - BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr 7 = juris RdNr 14) -, dass die Zusatzweiterbildung bzw Zusatzbezeichnungen "den vorgenannten Qualifikationen vom zeitlichen und qualifikationsbezogenen Umfang her" gleichstehen (zur Orientierung an der Rechtsprechung bei der Neufassung der Regelungen zur Sonderbedarfszulassung mWv vgl 2.3. der im Internet veröffentlichten Tragenden Gründe zu dem Beschluss des GBA vom ; vgl auch Pawlita in jurisPK-SGB V, 5. Aufl 2025, Stand , § 101 RdNr 255).

29bb) Die Erteilung einer qualifikationsbezogenen Sonderbedarfszulassung wegen eines ungedeckten Bedarfs im Bereich der Schlafmedizin würde voraussetzen, dass die Zusatzweiterbildung in der Schlafmedizin vom zeitlichen und qualifikationsbezogenen Umfang her der Qualifikation in einem Schwerpunkt gleichsteht. Zwar stellt § 37 Abs 2 Satz 2 BedarfsplRL nicht allein einen Bezug zur Schwerpunktqualifikation, sondern zu allen in § 37 Abs 2 Satz 1 BedarfsplRL genannten Qualifikationen und damit auch zur "fakultativen Weiterbildung" und zur "besonderen Fachkunde" her. Diese Begriffe sind aber in den geltenden Weiterbildungsordnungen nicht mehr enthalten. Die MWBO 1992 regelte zwar diese Formen der Weiterbildung. Die Anforderungen jedenfalls der besonderen Fachkunde wurden darin jedoch nicht einheitlich in zeitlicher und in qualitativer Hinsicht definiert, sondern hingen davon ab, worauf sich die Qualifikation bezog. Nach den oben zitierten Materialien zur BedarfsplRL in der seit dem geltenden Fassung sollte die Fortführung der überholten Begrifflichkeit dem Bestandsschutz dienen und damit Ärzte, die bereits eine entsprechende Bezeichnung erworben hatten, im Sinne einer Übergangsregelung schützen. Vor diesem Hintergrund folgt der Senat nicht der in Teilen der Literatur vertretenen Auffassung, nach der durch vergleichende Auslegung zu ermitteln sei, ob die Voraussetzungen früherer weiterbildungsrechtlicher Schwerpunkte, fakultativer Weiterbildungen und besonderer Fachkunden, die begrifflich von der Bedarfsplanungsrichtlinie weiter gefordert werden, mit den Voraussetzungen der aktuellen weiterbildungsrechtlichen Qualifikationen übereinstimmen (zu der vor dem geltenden BedarfsplRL vgl Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, 2008, § 16b RdNr 31), sodass im Einzelnen zu prüfen wäre, ob die in Frage stehende Qualifikation zumindest einer besonderen Fachkunde gleichkommt (Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 4. Aufl 2021, RdNr 770; Ladurner, Ärzte-ZV, 2017, § 101 SGB V RdNr 57). Jedenfalls für die Schlafmedizin kann auf dieser Grundlage kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die in § 37 Abs 2 Satz 2 BedarfsplRL geforderte vergleichende Betrachtung ermittelt werden. Eine Weiterbildung in der Schlafmedizin war nicht Gegenstand der MWBO 1992, sodass der Gedanke des Bestandsschutzes nicht zum Tragen kommen kann. Erst die MWBO 2003 enthielt Regelungen zur Weiterbildung im Bereich der Schlafmedizin, gestaltete diese jedoch bereits entsprechend der neueren Systematik als Zusatzweiterbildung aus. Die kardiorespiratorische Polysomnographie ist erst mit Wirkung zum als GOP 30901 in den EBM-Ä aufgenommen worden (vgl dazu auch den Beschluss des GBA vom / zur Neufassung von Anlage A Nr 3 der Richtlinie zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs 1 SGB V, BAnz Nr 213 S 22698 vom ; zu der umstrittenen Frage der Abrechenbarkeit von ambulant erbrachten Polysomnographien im Schlaflabor in der Zeit vor der Aufnahme der entsprechenden GOP in den EBM-Ä vgl S 13(8) KR 295/01 - juris; - juris).

30Gegen eine Auslegung der seit dem geltenden Neuregelung des § 37 Abs 2 Satz 2 BedarfsplRL dahin, dass die in den aktuellen WBOen genannten Zusatzbezeichnungen bereits dann Grundlage einer Sonderbedarfszulassung sein könnten, wenn sie in zeitlicher oder qualitativer Hinsicht irgendeiner besonderen Fachkunde aus der MWBO 1992 gleichstehen, sprechen im Übrigen die auf der Internetseite des GBA abrufbaren Tragenden Gründe zu dem Beschluss vom . Danach hat es der GBA angesichts der zunehmenden Spezialisierung vieler Fachgruppen in der Medizin nicht als sachgerecht angesehen, für jede einzelne Subspezialisierung auf kleiner regionaler Ebene Versorgungskapazitäten vorzuhalten. Stattdessen sei es Patienten insbesondere für hochspezialisierte Versorgungsangebote zuzumuten, auch längere Wegezeiten zum Arzt zurückzulegen. Vor diesem Hintergrund könne nicht jede Subspezialisierung einer Fachgruppe Grundlage eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs sein. Der neu gefasste Abs 1 schränke deshalb das Spektrum an Qualifikationen ein, die Grundlage für die Gewährung eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs sein können (S 12 der Tragenden Gründe, zu § 37 Abs 2; vgl auch Pawlita, jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, Stand , § 101RdNr 66.14).

31cc) Die Schlafmedizin müsste danach der Qualifikation in einem Schwerpunkt sowohl vom zeitlichen und qualifikationsbezogenen Umfang her gleichstehen, damit sie Grundlage einer qualifikationsbezogenen Sonderbedarfszulassung sein könnte. Das ist indes nicht der Fall. Sie entspricht einer Schwerpunktqualifikation bereits in zeitlicher Hinsicht nicht.

32Nach der MWBO 2003 und der damit insoweit übereinstimmenden Regelung in der WBO Sachsen-Anhalt betrug die Weiterbildungszeit für die Zusatzweiterbildung Schlafmedizin mindestens (vgl § 4 Abs 4 Satz 2 MWBO 2003) 18 Monate, von denen sechs Monate während bestimmter näher bezeichneter Facharztweiterbildungen abgeleistet werden konnten. Damit blieb die Weiterbildungszeit deutlich hinter der für den Erwerb einer der zehn Schwerpunktkompetenzen (Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin, Gynäkologische Onkologie, Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin, Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie, Kinder- und Jugend-Kardiologie, Neonatologie, Neuropädiatrie, Forensische Psychiatrie, Kinder- und Jugendradiologie, Neuroradiologie) erforderlichen Weiterbildungszeit zurück: Diese betrug mindestens 36 Monate, von denen zwölf Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden konnten.

33Mit der im November 2018 auf dem 121. Deutschen Ärztetag beschlossenen MWBO 2018 und der damit insoweit übereinstimmenden, von der Kammerversammlung am beschlossenen, seit dem geltenden WBO der Ärztekammer Sachsen-Anhalt sind die zeitlichen Vorgaben verändert worden. Die Unterschiede zwischen der für den Erwerb einer Schwerpunktkompetenz erforderlichen Weiterbildungszeit und der Weiterbildungszeit für die Zusatzweiterbildung Schlafmedizin haben sich dadurch aber jedenfalls nicht verringert: Zwar sehen die MWBO 2018 und auch die seit dem geltende WBO der Ärztekammer Sachsen-Anhalt für die weiterhin geregelten zehn Schwerpunktkompetenzen nur noch eine Weiterbildungszeit von mindestens 24 Monaten vor, wobei es sich um Mindestzeiten handelt (§ 4 Abs 4 Satz 2 WBO Sachsen-Anhalt, § 4 Abs 4 Satz 2 MWBO). Andererseits ist eine Anrechnung von Zeiten der Facharztweiterbildung nicht mehr vorgesehen, sodass die Dauer der Weiterbildung, die allein auf den Erwerb der Schwerpunktkompetenz zu beziehen ist, weiterhin mindestens 24 Monate beträgt. Dagegen wird für die Schlafmedizin keine Mindestweiterbildungszeit mehr geregelt.

34Auf die Frage, ob die Zusatzweiterbildung Schlafmedizin vom qualitativen Umfang einer Schwerpunktkompetenz gleichsteht, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. § 37 Abs 2 Satz 2 BedarfsplRL macht eine Gleichstellung nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut davon abhängig, dass die Zusatzweiterbildung oder Zusatzbezeichnung vom zeitlichen und qualitativen Umfang den vorgenannten Qualifikationen gleichsteht. Es müssen also beide Kriterien erfüllt sein. Dem stehen hier bereits die fehlenden zeitlichen Vorgaben für die Zusatzweiterbildung Schlafmedizin entgegen (so bereits - MedR 2022, 869; ebenso zur Rechtslage unter Geltung der BedarfsplRL in der bis zum geltenden Fassung und der WBO 2003: SG Marburg Urteil vom - S 12 KA 382/10 - juris RdNr 40; aA jedoch Pawlita, jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, Stand , § 101 RdNr 66.15; ders KrV 2014, 229, 239 bezogen auf die Neufassung des § 37 BedarfsplRL mWv ).

35c) Dem können die Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass ein Bedarf für das von ihnen betriebene Schlaflabor zweifellos bestehe und dass dem letztlich auch der Zulassungsausschuss Rechnung getragen habe, indem er ihnen mit Beschlüssen vom und vom Zulassungen erteilt habe, auf deren Grundlage sie ein Schlaflabor betreiben. Der Senat stellt nicht in Frage, dass ein ungedeckter Bedarf nicht nur im Bereich von Fachgebieten und Schwerpunktkompetenzen, sondern auch im Bereich von Qualifikationen wie der Schlafmedizin bestehen kann, die damit vom zeitlichen und qualitativen Umfang nicht vergleichbar sind. In der Regel dürften Defizite in der Versorgung aber durch die Erteilung von Ermächtigungen oder - wie hier bezogen auf den Kläger zu 2. - durch die Erteilung einer Genehmigung zur Erbringung fachärztlicher Leistungen für einen an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt auf der Grundlage von § 73 Abs 1a SGB V zu vermeiden sein. Dabei erscheint es jedoch angesichts der für ein Schlaflabor erforderlichen Investitionen aus Sicht des Senats fraglich, ob eine Befristung auf lediglich zwei Jahre sachgerecht ist (vgl bereits - SozR 4-2500 § 119 Nr 1 RdNr 15 zur Frage der Übertragbarkeit der für die Ermächtigung von Krankenhausärzten nach § 116 SGB V entwickelten Grundsätze auf die Ermächtigung größerer Einrichtungen).

36Unabhängig davon binden die Vorgaben der BedarfsplRL auch den Senat, solange sie nicht gegen höherrangiges Rechts verstoßen. Für Letzteres bestehen nach Auffassung des Senats keine Anhaltspunkte und solche sind auch von den Klägern nicht geltend gemacht worden. Die Möglichkeiten für Ärzte und Psychotherapeuten zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung sind in den letzten Jahren mit Blick auf spezielle medizinische Qualifikationen oder die Behandlung besonderer Patientengruppen ua durch die Einführung von Mindestversorgungsanteilen für Subspezialisierungen innerhalb einzelner Arztgruppen (vgl § 101 Abs 1 Satz 8 SGB V idF des Terminservice- und Versorgungsgesetz vom , BGBl I 646 iVm § 12 Abs 5, § 13 Abs 6), die Ermächtigung mit dem Ziel der Versorgung der Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die Gewalt erlitten haben (§ 31 Abs 1 Satz 2 Ärzte-ZV idF der Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom , BGBl I, 1789), sowie Suchtkranker und intellektuell oder sozial Benachteiligter (§ 31 Abs 1 Satz 3 und 4 Ärzte-ZV idF der Fünften Verordnung zur Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte vom , BGBl I Nr 40) erweitert worden. Der Senat geht davon aus, dass die Bedarfsplanung zur Sicherung der finanziellen Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin erforderlich ist (vgl - BSGE 121, 154 = SozR 4-2500 § 103 Nr 19, RdNr 31; - RdNr 23, jeweils mwN). Die Beurteilung der Frage, bis zu welchem Grad spezielle medizinische Qualifikationen Ausnahmen von den Einschränkungen der Bedarfsplanung erforderlich machen bzw ab welchem Grad der Feinsteuerung die mit der Bedarfsplanung intendierte Steuerung nicht mehr praktisch umsetzbar oder im Ergebnis wirkungslos wird (vgl Ladurner, Ärzte-ZV 2017, § 101 SGB V RdNr 56), obliegt in erster Linie dem Gesetz- und Verordnungsgeber bzw dem GBA, dem die nähere Ausgestaltung der Bedarfsplanung übertragen worden ist.

37Allerdings ist es auch mit Blick auf die Bedeutung der Sonderbedarfszulassung für die durch Art 12 Abs 1 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung (vgl - MedR 2001, 639, juris RdNr 10; - BSGE 123, 243 = SozR 4-2500 § 101 Nr 19, RdNr 34; - SozR 4-2500 § 101 Nr 21 RdNr 19; - SozR 4-2500 § 101 Nr 23 RdNr 26) erforderlich, dass die Voraussetzungen für deren Erteilung möglichst klar und eindeutig geregelt werden. Die Entwicklung des ärztlichen Berufsrechts wird nach Auffassung des Senats auch in der seit dem geltenden Fassung des § 37 BedarfsplRL noch nicht vollständig abgebildet. Die bereits in der Entscheidung des Senats vom (B 6 KA 34/08 R - BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr 7 = juris RdNr 14) angesprochenen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Vorgaben im Hinblick auf die bereits mit der WBO 2003 geänderte Systematik sind durch die Neufassung der BedarfsplRL mit Beschluss des GBA vom jedenfalls nicht umfassend gelöst worden. Über die Bezugnahme in § 37 Abs 2 Satz 2 BedarfsplRL auf dessen Satz 1 bleiben weiterhin Begriffe und Strukturen maßgebend, die in den heute geltenden WBOen keine Entsprechung finden. Wie die in den Materialien zum Beschluss des GBA zu entnehmende Aussage, nach der die Verwendung von Systematik und Begrifflichkeit aus der WBO 1992 (lediglich) der Berücksichtigungsfähigkeit "bereits erworbener" alter Bezeichnungen dient (vgl oben RdNr 27), umzusetzen sein soll, ist dem insoweit maßgebenden Wortlaut der Regelung (vgl - SozR 4-2500 § 101 Nr 23 RdNr 35 ff) nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen. Klare und eindeutige Regelungen dazu, ob und ggf unter welchen Voraussetzungen Sonderbedarfszulassungen anknüpfend an Qualifikationen in Betracht kommen, die entweder keinen Niederschlag in den heute geltenden WBOen gefunden haben oder die jedenfalls vom zeitlichen und qualitativen Umfang her nicht mit der Qualifikation in einem Schwerpunkt vergleichbar sind, können jedoch nicht durch die Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung geschaffen werden. Unter Beachtung des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art 20 Abs 2 Satz 2 GG - s dazu - BVerfGE 139, 321 RdNr 125 ff) sind diese durch die zur Normsetzung berufenen Staatsorgane zu treffen (zu den Grenzen der Rechtsfortbildung im Wege der Analogie vgl bereits - SozR 4-2500 § 103 Nr 34 RdNr 26 ff mwN). Anderenfalls würden sich die Gerichte, wenn sie diese aufgrund eigener Gerechtigkeitsvorstellungen selbst entwickelten, in unzulässiger Weise aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben (vgl - BSGE 128, 125 = SozR 4-2500 § 103 Nr 27, RdNr 48; BVerfG <Kammer> Beschluss vom - 2 BvR 2216/06 ua - BVerfGK 19, 89, 98 f - juris RdNr 44 f).

38Wenn sich erweisen sollte, dass die ambulante Versorgung im Bereich der Schlafmedizin, in der in den letzten Jahrzehnten eine Verlagerung von der stationären zur ambulanten Versorgung stattgefunden hat (G. Nilius, ua, Eine wissenschaftliche Analyse zur Versorgungsstruktur und Abrechnung der Polysomnographie in Deutschland - ein Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin e.V., Somnologie 2025, 100, 102) und die eine spezielle medizinische Qualifikation voraussetzt, ohne die Erteilung von Sonderbedarfszulassungen nicht sichergestellt werden kann, könnten sich zudem besondere Bestimmungen etwa in Anlehnung an die in § 37 Abs 4 BedarfsplRL iVm Anlage 9.1 des Bundesmantelvertrags Ärzte für die Dialyse getroffenen Regelungen oder in Anlehnung an die bis zum geltenden Regelungen zur Bildung einer BAG mit spezialistischen Versorgungsaufgaben (§ 36 Abs 1 Buchst c BedarfsplRL aF, vgl oben RdNr 20) als sinnvoll erweisen. Auch die dafür notwendigen Regelungen gingen jedoch über eine Lückenschließung hinaus.

39D. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs 1 ZPO. Danach haben die Kläger die Kosten des von ihnen ohne Erfolg geführten Rechtsmittels jeweils zur Hälfte zu tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keinen eigenen Antrag gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl - BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:200624BB6KA424R0

Fundstelle(n):
NAAAK-02206