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FG München Urteil v. - 9 K 2145/23

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 63 Abs. 1 S. 2, EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 65, EGV 883/2004 Art. 1 Buchst. z, EGV 883/2004 Art. 2 Abs. 1, EGV 883/2004 Art. 3 Abs. 1 Buchst. j, EGV 883/2004 Art. 12, EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 1, EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 1, EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 3, AO § 8, AO § 9

Kein Anspruch auf deutsches Kindergeld bzw. Differenzkindergeld bei Entsendung eines ungarischen Arbeitnehmers nach Deutschland, Wohnsitz der Kindesmutter sowie des Kindes in Ungarn und Anspruch der Kindsmutter auf Familienleistungen nach ungarischem Recht (Familienbeihilfe)

Leitsatz

1. Ist der persönliche und sachliche Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 eröffnet, dann richtet sich die Kindergeldberechtigung nach den §§ 62 ff. EStG und die Anspruchskonkurrenz zwischen dem deutschen Kindergeldanspruch und der ausländischen Familienleistung nach Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004. Diese Prioritätsregelung ist gegenüber § 65 EStG grundsätzlich vorrangig.

2. Ist ein ungarischer Arbeitnehmer von seinem ungarischen Arbeitgeber für weniger als 24 Monate nach Deutschland entsandt worden, begründet nur er einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, haben Kind und Kindsmutter ihren Wohnsitz dagegen weiter in Ungarn und stehen der Kindsmutter in Ungarn Familienleistungen nach ungarischem Recht (Familienbeihilfe) zu, so ist der Anwendungsbereich des Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 eröffnet, da konkurrierende Ansprüche im Sinne dieser Vorschrift vorliegen. Es besteht kein Anspruch auf deutsches Kindergeld bzw. Differenzkindergeld (§ 65 EStG), da nach Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der Anspruch der Kindsmutter auf ungarische Familienbeihilfe gegenüber dem nur durch den Wohnsitz ausgelösten Anspruch des Vaters auf deutsches Kindergeld vorrangig ist.

3. Eine Anspruchskonkurrenz im Sinne des Art. 68 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ist nicht deshalb zu verneinen, weil der entsandte Kindsvater nach Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 weiterhin den ungarischen Rechtsvorschriften unterliegt.

Fundstelle(n):
AAAAK-02190

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FG München, Urteil v. 05.06.2024 - 9 K 2145/23

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