Gesetze: EStG 2023 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, EStG 2023 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, EStG 2023 § 22 S. 1 Nr. 1, EStG 2023 § 22 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb), EStG 2023 § 52 Abs. 28 S. 5, EStG 2004 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b), EStG 2004 § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1, EStG 2004 § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 20 Abs. 3
Besteuerung von vor dem abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht: Verfassungsmäßigkeit der
Übergangsregelung nach § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG in der Fassung des JStG 2024 zur Besteuerung der Rentenzahlungen nach § 22
Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG bei Verzicht auf die Kapitalauszahlung
Leitsatz
1. Rentenzahlungen, die auf einem vor dem abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht gegen laufende
Beitragsleistung beruhen und bei denen das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt
werden konnte, sind gemäß § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG in der Fassung des JStG 2024 in allen offenen Fällen nicht nach § 20 Abs.
1 Nr. 6 EStG 2004, sondern nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG (in der aktuellen Gesetzesfassung) zu
versteuern, wenn sich der Steuerpflichtige bei Fälligkeit der Versicherung für eine Verrentung entschieden und auf eine einmalige
Kapitalauszahlung verzichtet hat.
2. Die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG in der im Streitjahr 2023 geltenden Fassung, die im Ergebnis zu einer
Nichtanwendung des BFH-Urteils führen soll, ist trotz der mit ihr verbundenen faktischen
Rückwirkung und der gesetzgeberischen Einwirkung auf die Judikative bzw. Rechtsprechung des BFH nicht verfassungswidrig.
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 02.09.2025 - 15 K 15051/25