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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 12 V 12130/24

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 2 S. 7, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 3 S. 3, GrEStG § 1 Abs. 2b, GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, GrEStG § 16 Abs. 4a, GrEStG § 16 Abs. 5 S. 2, GrEStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 18 Abs. 3 S. 1, GrEStG § 19 Abs. 1 Nr. 3b, GrEStG § 19 Abs. 1 Nr. 4, GrEStG § 19 Abs. 4

Zweimalige Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen beim Auseinanderfallen von sogenanntem Signing und Closing zulässig

Leitsatz

Es ist nicht ernstlich rechtlich zweifelhaft, dass bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen, zweimal Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b GrEStG und § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG festgesetzt werden kann, wenn dem Finanzamt im Zeitpunkt der Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG bekannt ist, dass die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) bereits erfolgt ist (Anschluss an Auffassung der Finanzverwaltung).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
JAAAK-02187

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Nutzungsdauer:
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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 09.01.2025 - 12 V 12130/24

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