Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG für ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen auf Streubesitzbeteiligungen nicht
verfassungswidrig
Leitsatz
1. Das Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG gilt auch dann, wenn infolge von Gewinnausschüttungen von Streubesitzbeteiligungen
(Beteiligungen von unter 10 % des Grund- bzw. Stammkapitals) Teilwertabschreibungen auf diese Streubesitzbeteiligungen vorgenommen
worden sind. Die Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG ist nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ausschüttungsbedingte
Teilwertabschreibungen auf Streubesitzbeteiligungen nicht erfasst werden und daher in vollem Umfang steuerlich zu berücksichtigen
sind, soweit sie auf eine steuerpflichtige Gewinnausschüttung zurückzuführen sind.
2. Für derartige Beteiligungen von weniger als 10 % ist nur die Steuerfreistellung der Dividenden durch § 8b Abs. 4 KStG außer
Kraft gesetzt worden, nicht aber die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG für Veräußerungsgewinne oder Gewinne aufgrund
einer Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG.
3. Die Regelung des § 8b Abs. 4 KStG unterbricht zwar im Sinne einer nicht folgerichtigen Ausgestaltung die in § 8b Abs. 1
KStG zum Ausdruck kommende Grundentscheidung des Gesetzgebers, im System des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens erwirtschaftete
Gewinne nur einmal bei der erwirtschaftenden Körperschaft mit Körperschaftsteuer und erst bei der Ausschüttung an natürliche
Personen als Anteilseigner mit Einkommensteuer zu besteuern und deswegen zur Vermeidung von Kumulations- oder Kaskadeneffekten
in Beteiligungsketten Bezüge innerhalb gesellschaftlicher Beteiligungsstrukturen bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz
zu lassen. Diese Durchbrechung ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Herstellung einer europarechtskonformen Rechtslage
(vgl. , DStR 2011 S. 2038) ist zur Abgrenzung der Besteuerungshoheiten der betroffenen
Fisci als hinreichender Rechtfertigungsgrund im Sinne eines qualifizierten Fiskalzwecks anzusehen (vgl. , BStBl II 2020 S. 690).