Suchen Barrierefrei

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8150/23

Gesetze: KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1, KStG § 14 Abs. 5, KStG § 17 Abs. 1 S. 1, AktG § 291 Abs. 1, GewStG § 2 Abs. 2 S. 1, GewStG § 2 Abs. 2 S. 2

Anerkennung einer gewerbesteuerlichen Organschaft für Folgejahre nach Nichtanerkennung der Organschaft im zunächst vereinbarten Erstjahr und nach Verschiebung der fünfjährigen Mindestlaufzeit um ein Jahr nach hinten durch eine zivilrechtlich wirksame Änderung des Ergebnisabführungsvertrags

Auslegung eines Ergebnisabführungsvertrags

Leitsatz

1. Die Organschaft steht steuerlich unter der auflösenden Bedingung der tatsächlichen Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags auf mindestens fünf Jahre; die Organschaft scheitert damit rückwirkend von Beginn an, wenn der Ergebnisabführungsvertrag nicht mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung durchgeführt wird.

2. Der Unternehmensvertrag nach § 291 AktG reicht in seinen Wirkungen – auch bei einer GmbH – über die Wirkung eines schuldrechtlichen Austauschvertrags hinaus. Im Ergebnis bewirkt der Ergebnisabführungsvertrag eine wesentliche Strukturveränderung insbesondere für die Organgesellschaft. Soweit der Ergebnisabführungsvertrag organisationsrechtlichen Charakter hat, gilt für die Auslegung das Prinzip der objektiven Auslegung. Entstehungsgeschichte, Vorentwürfe, Äußerungen und Vorstellungen abschlussbeteiligter Personen sind nicht zu berücksichtigen. Eine Auslegung kann nur aus dem Vertrag aus sich selbst heraus erfolgen.

3. Ist die steuerliche Anerkennung einer für fünf Jahre vereinbarten Organschaft wegen Nichterfüllung der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft für das erste Jahr der vereinbarten Organschaft und infolge der dadurch bedingten Nichteinhaltung der fünfjährigen Mindestlaufzeit versagt worden, so kann die Organschaft trotz der Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags im ersten Geltungsjahr für die Folgejahre steuerlich anzuerkennen sein, wenn noch vor dem Ablauf der ursprünglichen Mindestlaufzeit durch eine zivilrechtlich wirksame Änderung des Ergebnisabführungsvertrags vertraglich eine Verschiebung der fünfjährigen Mindestlaufzeit um ein Jahr nach hinten vereinbart und dementsprechend tatsächlich durchgeführt worden ist.

Fundstelle(n):
LAAAK-02182

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 08.07.2025 - 8 K 8150/23

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen