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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 15 K 15101/24

Gesetze: EStG § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 92a Abs. 1 S. 5, EStG § 92b, EStG § 93 Abs. 1 S. 1, EStG § 94 Abs. 2, ErbStG § 13

Anforderungen an das Vorliegen und den Nachweis der unmittelbaren Aufnahme der Selbstnutzung (§ 92a Abs. 1 Satz 5 EStG) bei Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung

Leitsatz

1. Bei Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals zur Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im Rahmen eines Bauträgervertrags setzt das Unmittelbarkeitserfordernis des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht zwingend voraus, dass sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen (einschließlich der Selbstnutzung im Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 5 EStG) innerhalb eines Zeitrahmens von 6 Monaten vor Antragstellung und 12 Monate nach Auszahlung vorliegen müssen (gegen Verwaltungsauffassung im IV C 3 – S 2015/22/10001 :001, BStBl 2023 I S. 1726).

2. Vielmehr ist in Herstellungsfällen, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 13 ErbStG, ein der allgemeinen Verkehrsanschauung entsprechender überschaubarer Bauplan zu fordern, der dem Steuerpflichtigen/Zulageberechtigten ggf. die Pflicht auferlegt, bei zeitlichen Verzögerungen darzulegen, dass er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Baufortschritt und das Ziel der Fertigstellung zu erreichen.

3. Bei einer in angemessener Zeit erfolgten Herstellung einer Wohnung ist von einer von Anfang an bestehenden und gegenüber der Zentralen Zulagenstelle im Rahmen des Entnahmeantrags erklärten Absicht der Aufnahme der Selbstnutzung auszugehen, wenn diese vermutet über die Herstellungsdauer fortbesteht und in der tatsächlichen Aufnahme der Selbstnutzung mündet.

4. Wird eine Wohnung dagegen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes fertiggestellt, kann bereits im Interesse der Überprüfbarkeit der wohnungswirtschaftlichen Verwendung grundsätzlich zunächst nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Selbstnutzungsabsicht im Sinne eines einheitlichen Aktes mit einer später irgendwann erfolgenden Aufnahme der Selbstnutzung fortbesteht. Vielmehr muss das Fortbestehen der Absicht zur unmittelbaren Aufnahme der Selbstnutzung nach absehbarer Herstellungszeit in diesen Fällen im Einzelfall konkret zu Tage treten bzw. dargelegt und nachgewiesen werden.

Fundstelle(n):
KAAAK-02178

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 02.09.2025 - 15 K 15101/24

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