Aufwendungen für das Medikament Ozempic im Rahmen einer Behandlung gegen Adipositas nicht als außergewöhnliche Aufwendungen
abzugsfähig
Leitsatz
Das Medikament Ozempic war in Deutschland zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verordnung (Streitjahr 2023) nicht für
die Behandlung von Adipositas zugelassen, sondern nur zur Behandlung von Diabetes Typ 2. Bei der Behandlung der beim Steuerpflichtigen
diagnostizierten Adipositas (Fettleibigkeit und Bluthochdruck) mit Ozempic handelte es sich daher im Streitjahr 2023 um eine
wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f) EStDV; wurde weder ein amtsärztliches
Gutachten noch eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V) eingeholt,
sind die Aufwendungen für Ozempic nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Fundstelle(n): WAAAK-02174
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 18.06.2025 - 1 K 776/24