Pflegeleistungen, Frage der Steuerbefreiung, Möglichkeit zum Vorsteuerabzug
Leitsatz
1. Die Stpfl. kann die auf die Leistungen der Firma Q entfallende Umsatzsteuer, die sie gem. § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG selbst
schuldet, nicht gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG als Vorsteuer abziehen. Die Stpfl. erbringt unstreitig ausschließlich umsatzsteuerfreie
Ausgangsleistungen, so dass sie die von der Firma Q bezogenen Leistungen ausschließlich für die Ausführung steuerfreier Umsätze
verwendet hat und der Vorsteuerabzug aus diesem Grund gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist. Zudem fehlt es
insoweit bereits an zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen, da die Firma Q in ihren Rechnungen die Umsatzsteuer nicht
offen ausgewiesen hat.
2. Die von der Stpfl. als Subunternehmer beauftragte Firma Q ist keine juristische Person des öffentlichen Rechts und auch
keine der in den Buchstaben b bis l bzw. m bezeichneten Einrichtungen, so dass es ihr an den persönlichen Voraussetzungen
für die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 16 UStG fehlt.
3. Unerheblich ist, dass die Firma Q in ihrem Ansässigkeitsstaat Polen als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt sei.
Denn für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ist der jeweilige
Besteuerungsmitgliedstaat – im Streitfall die Bundesrepublik Deutschland – zuständig, der nach den Regelungen zum Ort der
Dienstleistung zu bestimmen ist.