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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 84/22

Gesetze: ZK Art. 203 Abs. 1; ZK Art. 203 Abs. 3; UStG § 21 Abs. 2

Zollrecht: Zollschuldentstehung und Zollschuldnerschaft beim Entzug von Waren aus der vorübergehenden Verwahrung

Leitsatz

1. Eine Zollschuld entsteht nach Art. 203 Abs. 1 ZK, wenn Waren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, ohne Zustimmung der Zollbehörden vom zugelassenen Verwahrungsort entfernt werden. Dies gilt auch bei einer nur vorübergehenden Entfernung der Waren.

2. Die Zollschuldnerschaft für eine an der Entziehung der Waren beteiligte Person nach Art. 203 Abs. 3, 2. Anstrich ZK setzt neben einer objektiven Beteiligungshandlung der Person hinsichtlich der Entziehung der Waren weiter voraus, dass die beteiligte Person wusste oder billigerweise hätte wissen müssen, dass die Waren aus der vorübergehenden Verwahrung entzogen werden.

3. Die Frage, ob die beteiligte Person von der Entziehung der Waren billigerweise hätte wissen müssen, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der bekannten oder vernünftigerweise ersichtlichen Gesamtumstände zu beurteilen. Dabei ist als Vergleichsmaßstab auf das Verhalten eines verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers abzustellen, der die ihm zu Gebote stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.

Fundstelle(n):
SAAAK-02158

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.07.2025 - 4 K 84/22

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