Zollrecht: Zollschuldentstehung und Zollschuldnerschaft beim Entzug von Waren aus der vorübergehenden Verwahrung
Leitsatz
1. Eine Zollschuld entsteht nach Art. 203 Abs. 1 ZK, wenn Waren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, ohne
Zustimmung der Zollbehörden vom zugelassenen Verwahrungsort entfernt werden. Dies gilt auch bei einer nur vorübergehenden
Entfernung der Waren.
2. Die Zollschuldnerschaft für eine an der Entziehung der Waren beteiligte Person nach Art. 203 Abs. 3, 2. Anstrich ZK setzt
neben einer objektiven Beteiligungshandlung der Person hinsichtlich der Entziehung der Waren weiter voraus, dass die beteiligte
Person wusste oder billigerweise hätte wissen müssen, dass die Waren aus der vorübergehenden Verwahrung entzogen werden.
3. Die Frage, ob die beteiligte Person von der Entziehung der Waren billigerweise hätte wissen müssen, ist im Rahmen einer
Gesamtwürdigung der bekannten oder vernünftigerweise ersichtlichen Gesamtumstände zu beurteilen. Dabei ist als Vergleichsmaßstab
auf das Verhalten eines verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers abzustellen, der die ihm zu Gebote stehenden
zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.
Fundstelle(n): SAAAK-02158
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.07.2025 - 4 K 84/22