Körperschaftsteuer | Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Streubesitzdividenden einer Stiftung (FG)
Werbungskosten einer Stiftung, die
im Zusammenhang mit Streubesitzdividenden i. S. des § 8b Abs. 4 KStG stehen,
sind bei der Einkommensermittlung grundsätzlich nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs.
10 Satz 1 KStG i.V.m. §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nur in Höhe des
Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen (; rechtskräftig).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige und nicht steuerbefreite rechtsfähige Familienstiftung. Sie investiert ihr Vermögen überwiegend in Kapitalanlagen und erzielte in den Streitjahren 2013 bis 2021 unter anderem Einnahmen aus Aktiendividenden, Zinserträgen, Fondsausschüttungen und Veräußerungsergebnisse aus Aktien, Anleihen und Investmentfonds. Es handelt sich nicht um Anteile, die dem Handelsbestand eines Kredit-, Wertpapier- oder Finanzdienstleistungsinstituts i. S. des § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG oder einem Umlaufvermögen i.S.d. § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG zuzuordnen sind. Bei der Klägerin fielen im Streitzeitraum Aufwendungen für Büroausstattung, Räume, das Gehalt des Vorstandes und die Vergütung der Beiräte sowie Kosten für die Vermögensverwaltung in Form von Kontogebühren, Depotgebühren und die laufenden Rechts- und Steuerberatungskosten an. Von diesen Werbungskosten stehen jeweils erhebliche Beträge im Zusammenhang mit Bezügen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 8b Abs. 4 KStG (Streubesitzdividenden).
Die Klägerin begehrte im Verwaltungsverfahren vergeblich den vollständigen Abzug der Werbungskosten, die mit den Streubesitzdividenden im Zusammenhang stehen. Das Finanzamt berücksichtigte diese Werbungskosten nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG).
Die hiergegen gerichtete Klage wiesen die Richter des FG Hamburg als unbegründet zurück:
Bei der Ermittlung des Einkommens der nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Klägerin sind die streitgegenständlichen Werbungskosten nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen.
Die Streubesitzdividenden führten bei der Klägerin zu Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 EStG. Die Gewerblichkeitsfiktion des § 8 Abs. 2 KStG gilt für sie nicht, weil sie kein Steuerpflichtiger i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 (sondern Nr. 4) KStG ist.
Sie ermittelt ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 EStG. Im Rahmen der Einkommensermittlung der Klägerin sind Werbungskosten nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 Satz 1 KStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen. Eine teleologische Reduktion dieser Vorschriften bei Streubesitzdividenden einer Stiftung kommt nicht in Betracht. Ausweislich der Gesetzbegründung soll der Sparer-Pauschbetrag bei der Einkünfteermittlung von Körperschaften außerhalb der Fälle des § 8 Abs. 10 Satz 2 KStG Anwendung finden (vgl. BT-Drs. 16/11108 S. 27).
Aus § 8b Abs. 1 und 5 KStG ergibt sich keine vorrangige Regelung zum Werbungskostenabzug bei Dividenden i. S. des § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG. § 8b Abs. 1 KStG ist vorliegend zwar anwendbar. § 8b Abs. 5 KStG erfasst aber lediglich Betriebsausgaben und nicht auch Werbungskosten. Zudem findet diese Vorschrift gem. § 8b Abs. 4 Satz 7 KStG auf Streubesitzdividenden keine Anwendung.
Der Senat ist zudem nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 KStG i.V.m. §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 9 Satz 1 EStG überzeugt. Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Mit den streitgegenständlichen Regelungen wird weder gegen das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verstoßen, noch liegt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu Stiftungen vor, die Beteiligungen an Körperschaften über 10 % halten oder Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart erzielen. Auch wird die Klägerin nicht gegenüber anderen Körperschaften, für die § 8b Abs. 2 KStG gilt, verfassungswidrig benachteiligt.
Quelle: FG Hamburg, Newsletter 3/2025 (lb)
Fundstelle(n):
OAAAK-02155