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BGH Beschluss v. - 4 StR 233/25

Instanzenzug: LG Mönchengladbach Az: 32 KLs 7/24 Urteil

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom werden als unbegründet verworfen, bei dem Angeklagten S.                        T.     jedoch mit der Maßgabe, dass die Aufrechterhaltung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom angeordneten Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
2. Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern S.                             T.      und E.      T.   die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74, § 109 Abs. 2 JGG); sie haben jedoch die dem Nebenkläger N.                im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, der Angeklagte S.                              T.     darüber hinaus diejenigen des Nebenklägers Z.   .
Der Beschwerdeführer                          L.         hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger N.                    im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Zuschrift des Generalbundesanwalts auf die Revision des Angeklagten S.                              T.      bemerkt der Senat:
Der Ausspruch der Jugendkammer, die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt angeordnete Fahrerlaubnissperre aufrechtzuerhalten, hatte in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu entfallen. Wird – wie vorliegend geschehen – ein früheres Erkenntnis gemäß § 105 Abs. 2, § 31 Abs. 2 S. 1 JGG in die nunmehrige Verurteilung einbezogen, so entfallen die in der einbezogenen Entscheidung verhängten Rechtsfolgen, als wären diese nicht ergangen. Demzufolge sind auch im ersten Erkenntnis festgesetzte Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht gemäß § 55 Abs. 2 StGB aufrechtzuerhalten (vgl. Rn. 7; Beschluss vom – 4 StR 49/11 Rn. 2 mwN), sondern ihre Voraussetzungen erneut zu prüfen und diese gegebenenfalls neu anzuordnen (vgl.  Rn. 7 mwN). Der danach grundsätzlich gebotenen Zurückverweisung der Sache steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die Sperrfrist aus dem einbezogenen Strafbefehl inzwischen abgelaufen ist, weil es auf den Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung ankommt und nur auf diese Weise das Revisionsverfahren seiner Korrekturfunktion entsprechen kann (vgl. , StraFo 2011, 288, 289; Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 31 Rn. 27). Allerdings ist unter den hier gegebenen Umständen auszuschließen, dass der neue Tatrichter eine neue Sperrfrist verhängen würde, zumal er bei deren Bemessung einer Benachteiligung des Angeklagten entgegenwirken müsste (vgl. Kölbel in Eisenberg/Kölbel, JGG, 26. Aufl., § 31 Rn. 27 a.E.).
Quentin                         Sturm                        Maatsch
                  Scheuß                        Marks

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:100925B4STR233.25.0

Fundstelle(n):
WAAAK-02135