1. Steuernachzahlungen an persönlichen Steuern, die auf den Feststellungen einer nach dem Veranlagungszeitpunkt durchgeführten Betriebsprüfung beruhen, sind an dem zurückliegenden Veranlagungszeitpunkt als unverzinsliche befristete Schulden abzuziehen.
2. Der Senat hat keine Bedenken, daß Steuererstattungsansprüche, die auf den Feststellungen einer nach dem Veranlagungszeitpunkt (Feststellungszeitpunkt) durchgeführten Betriebsprüfung beruhen, an dem zurückliegenden Veranlagungszeitpunkt (Feststellungszeitpunkt) ebenso bewertet werden, wie Steuernachzahlungen aufgrund einer Betriebsprüfung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 691 BFHE S. 102 Nr. 106, MAAAA-99262
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