Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kein ermäßigter Steuersatz für flüssige, trinkbare Nahrungsergänzungsmittel
Vertreibt ein Unternehmer Nahrungsergänzungsmittel, so stellt sich regelmäßig die Frage, ob diese Lieferungen dem Regelsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG) unterliegen oder aber die Lieferungen aufgrund eines Ermäßigungstatbestands i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage 2 UStG (dort insbesondere nach der Lfd. Nr. 33) mit 7 % zu versteuern sind. Der Kombinierten Nomenklatur (KN) und der zutreffenden Zolltarifeinreihung kommt hierbei für die Steuersatzbestimmung eine besondere Bedeutung zu. In einem jüngst veröffentlichten Urteil (), führte das Gericht die restriktive Rechtsprechungslinie zum ermäßigten Steuersatz bei (flüssigen) Nahrungsergänzungsmitteln fort.
I. Leitsätze (amtlich)
Nahrungsergänzungsmittel und andere Lebensmittelzubereitungen in flüssiger Form, die in nicht verzehrfähigen Kunststoffbeuteln vertrieben werden und sich unmittelbar zum Trinken eignen, sind als Getränke in die nichtbegünstigte Position 2202 KN einzureihen.
Für die Einreihung eines Erzeugnisses in die Position 2202 KN kommt es nur auf ihre Eigenschaft flüssig und ihre objektive Eignung zum Verzehr an (trinkbar), nicht aber auf die Art und Wei...