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BGH Beschluss v. - StB 41/25

Gründe

I.

1Das Oberlandesgericht Frankfurt hat den Beschwerdeführer am wegen Besitzes eines wesentlichen Teils einer vollautomatischen Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es den Beschwerdeführer freigesprochen (s. , NJW 2023, 89). Es hat ihm und dem Mitangeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt, soweit sie verurteilt worden sind.

2Unter dem hat der Generalbundesanwalt die gegen den Verurteilten zu erhebenden Kosten auf 10.482,50 € festgesetzt (§ 1 Abs. 1 Nr. 5, § 19 Abs. 1, 2 Satz 1 GKG). Dagegen hat der Verurteilte Erinnerung eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht als Gericht des ersten Rechtszugs durch die Einzelrichterin am dahin beschieden, dass der Verurteilte nur 7.502,78 € zu tragen hat (§ 66 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG).

3Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts wendet sich der Verurteilte mit seiner Beschwerde vom , mit der er weiterhin Grund und Höhe einzelner Kostenansätze moniert. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

41. Der Senat entscheidet durch den Einzelrichter. Dessen funktionelle Zuständigkeit folgt aus § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG. Diese Regelung geht gemäß § 1 Abs. 5 GKG den für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Vorschriften und damit § 139 Abs. 2 Satz 1 GKG vor (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom – IX ZR 79/15, juris Rn. 1; vom – IX ZB 34/15, juris Rn. 1; ferner vom – VII ZR 269/14, juris Rn. 5; vom – XI ZB 1/25, juris Rn. 1; Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl., § 66 GKG Rn. 67; jeweils mwN; vgl. auch , NJW 2021, 3191 Rn. 8 ff.).

52. Das Rechtsmittel des Verurteilten ist unzulässig. Zwar sieht das Gerichtskostengesetz in § 66 Abs. 2 GKG eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz vor, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Beschwerdegericht ist nach § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG das nächsthöhere Gericht. Handelt es sich bei diesem aber – wie vorliegend – um einen obersten Gerichtshof des Bundes, findet gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statt. Erinnerungsentscheidungen des Oberlandesgerichts sind damit kraft Gesetzes einer Anfechtung entzogen. Die vom Verurteilten eingelegte Beschwerde ist deshalb unstatthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom – IX ZR 79/15, juris Rn. 1; vom – VI ZB 19/08, juris Rn. 4 mwN; vom – 2 ARs 290/16, juris Rn. 12; vom – V ZR 277/16, NJW-RR 2017, 1471 Rn. 4).

63. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG, nach dem Erinnerung und Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren gebührenfrei sind, greift nicht bei unstatthaften Beschwerden (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom – IX ZR 79/15, juris Rn. 2; vom – IV ZB 4/14, NJW 2014, 1597; vom – 5 AR (Vs) 66/18, juris; Burhoff, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 3. Aufl., Teil D Rn. 217; Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl., § 66 GKG Rn. 73 f.; jeweils mwN).

Munk

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:190925BSTB41.25.0

Fundstelle(n):
CAAAK-02091