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BGH Urteil v. - 5 StR 423/25

Instanzenzug: LG Berlin I Az: 507 KLs 29/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat weitgehend Erfolg.

I.

2Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

31. Sowohl der seit seiner Strafmündigkeit vielfach jugendstrafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte und seine rechtskräftig wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilten Mittäter als auch die dreiköpfige Gruppe um den Geschädigten betätigten sich als Verkäufer im florierenden Drogenhandel am K.              Tor in B.       . Das Verhältnis der in die Rauschgiftgeschäfte involvierten Gruppierungen war untereinander von schwelenden Konflikten und hoher Gewaltbereitschaft geprägt.

4Am Abend und in der Nacht des kam es zwischen beiden Gruppen zu zunächst verbal geführten und dann mit Gewalt ausgetragenen Auseinandersetzungen. Anlass hierfür war ein Streit um zehn Euro, deren Bezahlung der Anführer der Gruppe des Angeklagten gegen den Geschädigten wegen der Überlassung von Betäubungsmitteln auf Kommissionsbasis gefordert hatte. Ebenso wie um das Geld ging es dem Anführer um eine Machtdemonstration. Nachdem der Geschädigte gegen ihn handgreiflich geworden war, drohte dieser ihm Rache und Schläge für das nach dessen Empfinden ehrverletzende und herabwürdigende Verhalten an. Das von ihm sichtbar mitgeführte Messer setzte er nicht ein. Eine Lösung des Konflikts erzielten die Kontrahenten in der Nacht nicht. Der Geschädigte rechnete daher mit einem weiteren Angriff der Gruppe des Angeklagten.

5Gegen 13 Uhr des nächsten Tages betraten der Geschädigte und seine beiden Gefährten den U-Bahnhof K.              Tor und gingen vom westlichen Ende kommend zur Mitte des Bahnsteigs auf der Seite für die Züge in Richtung H.            straße, der in diesem Bereich mit einer zu einer Baukonstruktion gehörenden Sperrholzwand von dem Bahnsteig zu den in Gegenrichtung fahrenden Zügen getrennt war. Dort blieben sie stehen und warteten. Unmittelbar danach betraten der Angeklagte und seine beiden Mittäter das andere Ende des Bahnsteigs. Während der Angeklagte auf der gegenüberliegenden Bahnsteigseite lief, gingen seine Mittäter auf der Seite, auf der die Gruppe um den Geschädigten wartete. Als sie diese bemerkten, wechselten sie sofort die Bahnsteigseite zu dem Angeklagten, sodass wegen der Sperrholzwand der Geschädigte und seine Begleiter weder sie noch den Angeklagten sehen konnten. Diese kamen überein, die Gelegenheit zu nutzen, um sich bei dem Geschädigten für die von ihrem Anführer empfundene Ehrverletzung vom Vorabend zu revanchieren. Ihr Anführer wollte den Geschädigten einschüchtern und ihm gegenüber Stärke und eigene Macht demonstrieren. Der Angeklagte und der weitere Mittäter wollten ihn darin unterstützen. Sie fassten den Plan, ihr zwischen den Bahngleisen und der Sperrholzwand stehendes Opfer aus beiden Richtungen einzukreisen. Während seine Mittäter von vorne offensiv und mit Messer und Reizgasspray bewaffnet auf den Geschädigten zugehen sollten, um dessen Aufmerksamkeit zu binden, sollte der Angeklagte ihn von hinten mittels einer von ihm mitgeführten Glasflasche und seines Messers angreifen und verletzen.

6Sie gingen auf der von der Gruppe um den Geschädigten abgewandten Bahnsteigseite bis zu der diese von der anderen Seite des Bahnsteigs trennenden Sperrholzwand. Während der Angeklagte dort in Wartestellung blieb, gingen seine Mittäter weiter den Bahnsteig entlang zum hinteren Ende der Sperrholzwand. Anschließend traten sie aus dem Sichtschutz hervor und gingen unmittelbar und sichtbar mit einem Klappmesser und einem Reizgasspray bewaffnet auf den dicht an dieser Ecke der Wand mit seinen Begleitern wartenden Geschädigten zu, die bis dahin weder den Angeklagten noch seine Mittäter bemerkt hatten. Beim Anblick der Angreifer wich der Geschädigte sofort rückwärts nach hinten aus. Der Angeklagte, der ebenfalls hinter der Sperrholzkonstruktion hervorgetreten war, nahm nun Anlauf, holte mit einer Glasflasche in der Hand mit dem rechten Arm weit aus und schlug mit der Flasche in Richtung des Kopfes des Geschädigten. Da dieser sich in diesem Moment in Richtung des Angeklagten umdrehte, um vor den beiden von ihm wahrgenommenen Angreifern zu flüchten, ging der Schlag fehl.

7Spätestens jetzt entschloss sich der uneingeschränkt schuldfähige Angeklagte, den Geschädigten mit seinem für einen Angriff bereitgehaltenen Messer heftig in die Herzgegend zu stechen. Er erkannte, dass der Geschädigte durch solch einen Stich getötet werden könnte und fand sich damit ab. Er beabsichtigte, damit den Anführer seiner Gruppe zu unterstützen und zu helfen. Es war ihm bewusst, dass dieser mit dem Angriff auf den Geschädigten seine Stellung als Zwischenhändler gegenüber den Straßenhändlern verteidigen und seine Macht demonstrieren wollte. Es ging dem Angeklagten zudem darum, vor dem Anführer seiner Gruppe gut dazustehen, sich bei dem älteren, im Drogenhandel etablierten Händler beliebt zu machen, dessen Anerkennung zu gewinnen und sich in der Drogenszene einen Namen zu machen. Nur etwa eine halbe Sekunde nach dem fehlgegangenen Schlag mit der Flasche versetzte der Angeklagte dem überraschten Geschädigten mit Tötungsvorsatz einen wuchtigen Messerstich in die linke Brust. Der Geschädigte verstarb trotz schneller notärztlicher Hilfe noch vor Ort.

8Der Angeklagte und seine Mittäter hatten sich mittlerweile mit einer Bahn vom Tatort entfernt. Während der Fahrt rühmte er sich euphorisiert seiner Tat; der Anführer der Gruppe nannte ihn einen Helden. Sie gingen zu diesem Zeitpunkt nicht von einem Versterben des Geschädigten aus.

92. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte den Geschädigten vorsätzlich getötet hat. Es hat sich indes nicht imstande gesehen, das Vorliegen von Mordmerkmalen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB zu bejahen. „In dubio pro reo“ sei vom Fehlen der für die Annahme von Heimtücke notwendigen Arglosigkeit auszugehen, weil der Geschädigte aufgrund der Auseinandersetzungen am Abend vor der Tat zur Tatzeit mit einem Angriff durch die Gruppe des Angeklagten gerechnet habe. Aus niedrigen Beweggründen habe der Angeklagte nicht gehandelt, weil er mit der Tat auch seinem „Freund“ und Anführer seiner Gruppe habe „helfen“ wollen. Dieses Tatmotiv stehe nicht auf tiefster sittlicher Stufe, sondern erscheine menschlich nachvollziehbar. Das Landgericht hat den Angeklagten daher lediglich des Totschlags nach § 212 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

II.

10Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist weitgehend begründet. Die Ablehnung der inmitten stehenden Mordmerkmale hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

111. Das Landgericht hat ein heimtückisches Handeln des Angeklagten rechtsfehlerhaft verneint.

12a) Heimtückisch handelt, wer eine zur Tatzeit beim Opfer bestehende Arg- und Wehrlosigkeit bewusst zur Tat ausnutzt. Arglos ist, wer sich eines Angriffs nicht versieht; wehrlos ist derjenige, dessen Verteidigungsfähigkeit aufgehoben oder erheblich eingeschränkt ist. Die Wehrlosigkeit muss sich als Folge der Arglosigkeit darstellen. Heimtückisches Handeln erfordert kein „heimliches“ Vorgehen. Das Opfer kann auch dann arg- und infolgedessen wehrlos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff etwas Wirkungsvolles entgegen zu setzen. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (vgl. , NJW 2016, 2899;Urteile vom  – 5 StR 361/21,NStZ-RR 2022, 277, 279; vom  – 4 StR 287/23, NStZ 2025, 152, 153). Eine auf früheren Aggressionen und einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des Opfers steht der Annahme von Arglosigkeit nicht entgegen; denn es kommt darauf an, ob es gerade im Tatzeitpunkt mit Angriffen auf sein Leben gerechnet hat (vgl. , NStZ 2018, 97, 98 mwN; ausf. MüKo-StGB/Schneider, 5. Aufl., § 211 Rn. 151 ff.).

13b) Gemessen daran ist die Ablehnung einer heimtückischen Tötung rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat bei seinen rechtlichen Erwägungen den rechtlichen Maßstab verkürzt und deshalb bei der konkreten Prüfung des Mordmerkmals nicht alle relevanten Tatsachen berücksichtigt.

14Die Jugendkammer hat die Arglosigkeit allein mit der Begründung verneint, dass der Geschädigte aufgrund eines schwelenden Konfliktes mit der Gruppe des Angeklagten, der am Vorabend der Tat zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung geführt hatte, am Tattag mit einem körperlichen Angriff von deren Seite gerechnet habe. Bei Opfern, die auf Grund von bestehenden Konfliktsituationen oder früheren Bedrohungen dauerhaft Angst um ihr Leben haben, kann ein Wegfall der Arglosigkeit aber erst dann in Betracht gezogen werden, wenn für sie ein akuter Anlass für die Annahme bestand, dass der ständig befürchtete Angriff auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit nun unmittelbar bevorstehe (vgl. Rn. 26; vom – 4 StR 84/12, NStZ 2013, 337, 338).

15Dies verkennend hat das Landgericht bei der Prüfung hierfür wesentliche Umstände außer Acht gelassen: Das listige Vorgehen der Angreifer glich einem Anschleichen. Der Geschädigte nahm die bewaffneten Mittäter des Angeklagten, die mit ihrem Vorgehen seine Aufmerksamkeit binden sollten, um dem Angeklagten einen Angriff von hinten zu ermöglichen, erst wenige Augenblicke vor dem tödlichen Messerstich wahr. Die Tat fand am hellichten Tag an einem zentralen innerstädtischen U-Bahnhof statt. Der Geschädigte war deshalb von dem Angriff „überrascht“. Tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Geschädigte in der konkreten Tatsituation mehr als eine bloß latente Furcht vor einem Angriff durch den Angeklagten und seine Mittäter hatte, lassen sich den Urteilsgründen hingegen nicht entnehmen. Die unter – zudem vorschneller – Anwendung des Zweifelssatzes begründete Annahme des Landgerichts, der Geschädigte habe zur Tatzeit mit einem solchen gerechnet, entbehrt daher einer tatsächlichen Grundlage. Die Ablehnung der Arglosigkeit ist mithin nicht tragfähig begründet (vgl. Rn. 11 ff.).

162. Das Landgericht hat das Vorliegen niedriger Beweggründe rechtsfehlerhaft abgelehnt.

17a) Ein Beweggrund ist dann niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt. Für die Beurteilung eines Beweggrundes sind die Wertevorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich. Spielen bei der Tat mehrere Motive eine Rolle („Motivbündel“), muss das Tatgericht sämtliche wirkmächtigen Elemente einbeziehen und prüfen, ob der die Tat prägende Handlungsantrieb einen niedrigen Beweggrund darstellt. Lässt sich kein dominantes Motiv feststellen, ist ein Handeln aus niedrigen Beweggründen anzunehmen, wenn sämtliche denkbaren Motive auf sittlich tiefster Stufe stehen (vgl. , NStZ 2025, 154 f. mwN).

18b) Gemessen daran hält die Ablehnung einer Tötung aus niedrigen Beweggründen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

19Nach dem Tatplan sollte durch den Angriff auf den Geschädigten die Macht der Gruppe des Angeklagten demonstriert und die Ehre ihres Anführers wiederhergestellt werden. Dessen bewusst wollte der Angeklagte durch seinen Tatbeitrag seinen „Freund“ und Anführer der Gruppe hierbei unterstützten und helfen, um dadurch dessen Anerkennung zu erlangen. Außerdem bezweckte er, sich durch die Tat Respekt und Achtung in der Drogenszene zu verschaffen. Welches der Motive für den Angeklagten bewusstseinsdominant war, hat das Landgericht nicht aufzuklären vermocht. Eines der Tatmotive, nämlich der Beweggrund, seinem „Freund“ und Anführer zu helfen, sei indes menschlich nachvollziehbar und daher nicht als niedrig zu bewerten, eine Tötung aus niedrigen Gründen danach ausgeschlossen.

20Das Landgericht hat bei der Würdigung des letztgenannten Motivs indes nicht in die Bewertung einbezogen, was der Angeklagte mit seiner Hilfeleistung bezweckte: Er wollte durch die Tötung des Geschädigten seinen „Freund“ und Anführer dabei unterstützen, eine vermeintliche Ehrverletzung zu rächen sowie dessen Stärke und Macht als Zwischenhändler und damit auch die der ganzen Gruppe gegenüber den (anderen) Straßenhändlern zu demonstrieren. Tötungen zur Bestrafung von Kontrahenten, zur Machtdemonstration oder zur Ausübung von Selbstjustiz rechtfertigen aber regelmäßig die Annahme niedriger Beweggründe (vgl. , NStZ 2025, 154, 155 mwN). Dem steht nicht von vornherein entgegen, wenn der Täter handelt, um einem ihm verbundenen Tatbeteiligten zu Gefallen und zu Hilfe zu sein (vgl. , BGHSt 50, 1, 8). Das Landgericht hätte sich deshalb nicht lediglich auf den Aspekt der „Hilfeleistung“ zurückziehen dürfen.

21Soweit das Landgericht bei der Ablehnung niedriger Beweggründe dem Angeklagten zugutegehalten hat, er sei der „Moral“ und Regeln des Drogenhandels am K.               Tor gefolgt, lässt dies besorgen, dass es einen unzutreffenden Maßstab bei der Bewertung von Tatmotiven angelegt hat. Denn maßgeblich sind hierbei die Wertevorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland und nicht die Gesetze der Straße.

223. Lediglich die Feststellungen zur Arglosigkeit des Geschädigten und zur Tatmotivation des Angeklagten unterliegen der Aufhebung (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Insoweit bleibt die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft erfolglos. Die übrigen Feststellungen können hingegen bestehen bleiben und um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

III.

23Die nach § 301 StPO gebotene Nachprüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler zulasten des Angeklagten ergeben. Die Feststellungen zum Nachtatverhalten stellen insbesondere den Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht in Frage.

Gericke                                 Mosbacher                                 Köhler

                      Resch                                    von Häfen

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:240925U5STR423.25.0

Fundstelle(n):
BAAAK-02087