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Online-Nachricht - Donnerstag, 16.10.2025

Gewerbesteuer | Keine Gewerbesteuerfreiheit für Gewinne aus der Veräußerung von Lehrinstituten (BFH)

Die Veräußerung von Lehrinstituten ist keine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung im Sinne von § 3 Nr. 13 GewStG (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: § 3 Nr. 13 GewStG, der nach § 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG erstmals für den Erhebungszeitraum 2015 anzuwenden ist, befreit private Schulen und andere allgemein oder berufsbildende Einrichtungen von der Gewerbesteuer, soweit unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erbracht werden, wenn sie als Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind (§ 3 Nr. 13 Buchst. a GewStG) oder auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten (§ 3 Nr. 13 Buchst. b GewStG).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, betrieb Lehrinstitute, in denen sie einzelne Schüler auf privatrechtlicher Grundlage unterrichtete. Im Streitjahr 2017 verkaufte sie sämtliche zu den Lehrinstituten gehörenden Vermögensgegenstände, Arbeits- und Vertragsverhältnisse an die S GmbH. Die S GmbH führte die Lehrinstitute nach dem Erwerb ohne Unterbrechung des Betriebs im Außenverhältnis unverändert fort.

Das FA berücksichtigte den Veräußerungsgewinn der Klägerin bei der Ermittlung des Gewerbeertrags. Die Klägerin berief sich auf die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 GewStG. Mit ihrer Klage hatte sie in erster Instanz keinen Erfolg ().

Die Richter des BFH wiesen die Revision der Klägerin zurück:

  • Die Veräußerung von Lehrinstituten ist keine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung im Sinne von § 3 Nr. 13 GewStG.

  • Das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" in § 3 Nr. 13 GewStG bezieht sich nicht auf den Inhalt der Leistungen, sondern beschreibt die Art und Weise, in der die Leistungen bei der Erfüllung des Schul- und Bildungszwecks der Einrichtung eingesetzt werden müssen.

  • Das Unmittelbarkeitserfordernis ist nur gewahrt, wenn eine Leistung den Schul- und Bildungszweck in der Weise unmittelbar erfüllt, dass keine weitere Leistung dazwischengeschaltet ist. Für die Unmittelbarkeit ist dabei entscheidend, welcher wirtschaftliche Erfolg mit der Leistung herbeigeführt werden soll.

  • Bezweckt der Unternehmer mit einer Leistung, die er gegenüber einem anderen Empfänger als dem der Schul- und Bildungsleistung erbringt, einen gegenüber der Schul- und Bildungsleistung eigenständigen wirtschaftlichen Erfolg, ist die Leistung nicht steuerfrei (, BFHE 274, 197, BStBl II 2022, 131, Rz 50, 26 und 27).

  • Veräußert eine Kapitalgesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände sowie Arbeits- und Vertragsverhältnisse der von ihr betriebenen Lehrinstitute, fehlt es an einer Leistung, die dem Schul- und Bildungszweck unmittelbar dient, da die Veräußerung dieser vorgelagert ist.

  • Die Klägerin ermöglichte durch die - in einem ersten Schritt erfolgte - Veräußerung nur mittelbar, die - in einem zweiten Schritt - durch die S GmbH als Erwerber anschließend erbrachten Unterrichtsleistungen.

  • Insoweit verfolgte die Klägerin auch einen gegenüber der Schul- und Bildungsleistung eigenständigen wirtschaftlichen Erfolg, der auf den Erhalt des Veräußerungspreises gerichtet ist.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
JAAAK-02028