1. Der Grundsatz der sogenannten "Selbstbindung der Verwaltung" kann nur zugunsten, nicht aber zu Lasten eines Steuerpflichtigen wirksam werden.
2.Bei der Grunderwerbsteuer ist zwar ein Erlaß aus Gründen persönlicher (wirtschaftlicher) Unbilligkeit nicht schlechthin ausgeschlossen. Bei der Prüfung, ob die Erhebung der Steuer eine dem Besteuerungszweck fremde (BFH 96, 283), vom Gesetzgeber nicht gewollte (BFH 93, 14) Härte wäre, ist aber zu beachten, daß diese Steuer einen "Gewinn" nicht voraussetzt, sondern ein Kostenfaktor unter vielen anderen ist.
3. Bei Ablehnung eines Steuererlasses aus Billigkeitsgründen können der gerichtlichen Nachprüfung des Verwaltungsermessens nicht solche - wiederum nach billigem Ermessen zu beurteilende - Tatsachen zugrunde gelegt werden, die erst nach der letzten Verwaltungsentscheidung entstanden sind; dieser Prozeßstoff begrenzt auch die materielle Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 649 BFHE S. 458 Nr. 105, KAAAA-99241
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