Suchen Barrierefrei
Online-Nachricht - Mittwoch, 15.10.2025

Schenkungsteuer | Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe (FG)

Eine unentgeltliche Zuwendung an den anderen Ehegatten ist nur gegeben, wenn dieser tatsächlich und rechtlich frei über die jeweils erlangte Gesamtgläubigerstellung verfügen kann, was bzgl. eines Wohnrechts an den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten nicht der Fall ist. Hinsichtlich der Gesamtgläubigerstellung bzgl. eines Zahlungsanspruchs kommt es auf die Abreden im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten an (; Revision nicht zugelassen).

Sachverhalt: Der Ehemann der Klägerin übergab seinen landwirtschaftlichen Hof an den gemeinsamen Sohn. Im Gegenzug verpflichtete sich dieser, der Klägerin und ihrem Ehemann als Gesamtberechtigten gem. § 428 BGB ein lebenslanges Altenteil zu gewähren. Das Altenteil umfasste das Wohnrecht an dem gemeinsamen Familienheim und einen monatlich zu zahlenden Baraltenteil. Dieser wurde auf ein Girokonto geleistet, das zwar auf den Namen der Klägerin lautete, über das die Eheleute aber gemeinsam seit Jahren ihre gesamten privaten Zahlungsvorgänge abwickelten.

Das Finanzamt sah in der Einräumung der Gesamtgläubigerstellung eine Schenkung des Ehemanns an die Klägerin. Sie habe dadurch einen einklagbaren Anspruch auf Geldzahlung und unentgeltliche Nutzung des Familienheims erhalten.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg:

  • Bezogen auf das der Klägerin in Gesamtgläubigerschaft mit ihrem Ehemann eingeräumte Wohnrecht als Bestandteil des Altenteils mangelt es an einer freigebigen Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Bereits der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt.

  • Vorliegend diente das der Klägerin im Zuge der Vermögensübergabe an den Sohn eingeräumte Wohnrecht dazu, den status quo der räumlich-gegenständlichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann fortzusetzen.

  • Angesichts der Zweckbindung des ihr gegenüber dem Sohn eingeräumten Wohnrechts, die den bisherigen Zustand über den Eigentumswechsel hinaus schlicht perpetuieren sollte, war es der Klägerin weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht möglich, über das Wohnrecht frei zu verfügen.

  • Auch bezogen auf den der Klägerin in Gesamtgläubigerschaft mit ihrem Ehemann als Baraltenteil eingeräumten Zahlungsanspruch ist der objektive Tatbestand einer freigebigen Zuwendung nicht verwirklicht.

  • Der Baraltenteil hat entsprechend der zwischen den Eheleuten getroffenen Innenabrede vorrangig dem Lebensunterhalt - und damit ebenfalls der Verwirklichung der Ehe - gedient. Ein konkreter Plan dazu, dass die Klägerin bestimmte Geldsummen zur freien Verwendung (Vermögensaufbau) erhalten sollte, hat am maßgeblichen Stichtag nicht bestanden.

Quelle: FG Münster, Newsletter Oktober 2025 sowie , veröffentlicht auf der Homepage des FG (il)

Fundstelle(n):
IAAAK-01869