1. § 154 Abs. 2 bezieht sich nur auf Versicherungs- und Versorgungsträger und nicht auch auf Träger der Eingliederungshilfe.
2. Die Wertungen des § 154 Abs. 2 SGG, der bei Nachzahlungen für die Vergangenheit in dessen originärem Anwendungsbereich einen weitergehenden Suspensiveffekt der Berufung anordnet, können als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens in die nach § 199 Abs. 2 SGG vorzunehmende Interessenabwägung einfließen.
3. Die Interessenabwägung nach § 199 Abs. 2 SGG kann bei einerVerurteilung zur Kostenerstattung zugunsten des Trägers ausfallen, wenn die Erfolgsaussichten der Berufung offen sind und die leistungsberechtigte Person wegen der in der Vergangenheit getätigten Aufwendungen aktuell keinen finanziellen Belastungen mehr ausgesetzt ist.
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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 02.10.2025 - L 9 AR 15/25 SO ER