1. Zu den ortsüblichen angemessenen Kosten einer Bestattung iSV § 74 SGB XII zählen auch die Aufwendungen, die auf die ordnungsbehördlich verfügte Bestattung des Verstorbenen in einem Urnenwahlgrab entstehen. Es obliegt den Trägern der Sozialhilfe, gegenüber den Ordnungsbehörden darauf hinzuwirken, dass diese keine Bestattungen zu sozialhilferechtlich unangemessenen Kosten vornehmen.
2. Dem Bestattungspflichtigen dürfen mangels Rechtsgrundlage keine fiktive Kosten lediglich in Höhe eines kostengünstigeren Urnenreihengrabes zugebilligt werden.
3. Der "Sterbevierteljahr-Bonus" einer Witwenrente ist keine zweckbestimmte Leistung iSv §§ 11a SGB II, 83 SGB XII. Dem Bestattungspflichtigen ist die Übernahme der Kosten der Bestattung seines verstorbenen Ehegatten nicht zuzumuten, wenn er von diesem getrennt gelebt hat und das einzusetzende Einkommen die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII nur geringfügig übersteigt (Anschluss an BSG, Urt v - B 8 SO 20/22 R).
Fundstelle(n): MAAAK-01807
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.08.2025 - L 8 SO 31/23